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BGH - Entscheidung vom 19.02.2008

XI ZR 23/07

Normen:
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b S. 2 (in der Fassung vom 27. April 1993)

Fundstellen:
BGHReport 2008, 653
DB 2008, 2025
MDR 2008, 579
NJW-RR 2008, 1002
NZM 2008, 380
WM 2008, 681
ZIP 2008, 826

BGH, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen XI ZR 23/07

DRsp Nr. 2008/8521

Anforderungen an die Angabe des Gesamtbetrags bei Tilgung endfälliger Darlehen durch eine durch einen Kredit finanzierten Einmalbetrag angesparter Kapitallebensversicherungen

»a) Zur Gesamtbetragsangabe bei dem als "Sicherheits-Kompakt-Rente" bezeichneten Kapitalanlagemodell.b) Ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung zur Tilgung endfälliger Darlehen eine Kapitallebensversicherung vorgesehen, die nicht in Raten, sondern durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag angespart wird, so liegt anders als bei wiederholten Prämienzahlungen auf eine (Tilgungs-)Kapitallebensversicherung keine Tilgung in Teilbeträgen vor. Die auf das zur Finanzierung der Einmalprämie aufgenommene Darlehen periodisch zu entrichtenden Zinsen sind keine Tilgungsleistungen. Auf sie kann § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 VerbrKrG auch nicht entsprechend angewendet werden.«

Normenkette:

VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b S. 2 (in der Fassung vom 27. April 1993) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht, auch im Namen seiner Ehefrau, die ihn dazu ermächtigt hat, Ansprüche wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe in zwei Verbraucherkreditverträgen geltend.

Der Kläger wurde von der S. Gruppe für eine kreditfinanzierte so genannte "Sicherheits-Kompakt-Rente" geworben. Das Rentenmodell sieht die Aufnahme von zwei langfristigen Darlehen vor, die jeweils als Einmalzahlung in eine Versorgungsrentenversicherung und in eine Tilgungsversicherung fließen. Aus der Rentenversicherung erhält der Versicherungsnehmer eine jährliche Rentenzahlung. Die Tilgungsversicherung, eine Kapitallebensversicherung, dient der Tilgung der beiden Darlehen, wozu die Versicherungssumme zuzüglich der prognostizierten Überschussbeteiligungen vollständig ausreichen soll. Zur Abdeckung anfallender Kapitalertragssteuer kann fakultativ eine weitere Lebensversicherung mit laufenden Prämienzahlungen als Steueransparversicherung abgeschlossen werden, die die prognostizierte Steuerlast abdecken soll, aber nicht zweckgebunden ist. Zur Absicherung des Todesfallrisikos wird darüber hinaus eine Risikolebensversicherung mit laufenden Prämienzahlungen abgeschlossen.

Zur Umsetzung dieses Konzepts schloss der Kläger am 30. Dezember 1993/16. Januar 1994 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) zwei endfällige Darlehensverträge über 102.329 DM (Darlehen 1 zur Finanzierung der Rentenversicherung) und 125.046 DM (Darlehen 2 zur Finanzierung der Tilgungsversicherung) zu einem Nominalzinssatz von 6,09% mit zehnjähriger Festschreibung und zwölfjähriger Laufzeit, die mit Hilfe der Tilgungslebensversicherung abgelöst werden sollten. Auf die Darlehen waren vierteljährlich Zinsen zu entrichten. Hinzu kamen jährliche Prämienzahlungen für die Risikolebens- und die Steueransparversicherung. Mit Ausnahme der Ansprüche aus der letztgenannten Versicherung wurden die Versicherungsansprüche sicherheitshalber an die Beklagte abgetreten.

Die Darlehensverträge enthalten keine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (nachfolgend VerbrKrG immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung). Der Kläger meint, eine solche sei im Hinblick auf die Prämien der Steueransparversicherung bzw. die Zinsen des Darlehens 2 erforderlich gewesen, so dass sich der Zinssatz für beide Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf 4% ermäßige. Er hat deswegen Neuberechnung der Darlehenszinsen begehrt, hilfsweise Rückzahlung von 33.001,89 EUR überzahlter Zinsen sowie Feststellung, dass er aus den Darlehensverträgen lediglich die Nettokreditbeträge in Höhe von 92.096,10 DM und 112.541,40 DM jeweils nebst 4% Zinsen ab 1. Januar 2004 schulde.

Das Landgericht hat nur dem Hilfsbegehren des Klägers stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die streitigen Darlehen unterlägen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung ihrer Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG ). Bei der hier zu beurteilenden unechten Abschnittsfinanzierung scheide eine Angabepflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG aus. Sie ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG . Die Prämien für die Risikolebensversicherung seien bereits deswegen nicht anzugeben, weil diese nicht Tilgungszwecken dienten, sondern lediglich das Todesfallrisiko der Kreditnehmer absicherten. Auch die Einzahlungen des Klägers in die Steueransparversicherung hätten keine Tilgungsfunktion. Die Auslegung des Darlehensvertrages ergebe, dass die Ansparversicherung nicht der Darlehenstilgung, sondern dazu diene, die mit Fälligkeit der Versicherungsleistung anfallende Kapitalertragssteuer abzudecken. Das ergebe sich vom maßgebenden Standpunkt des Verbrauchers aus nicht nur aus dem Text des Darlehensvertrages, sondern auch aus der Höhe der Ansparsumme, die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondiere.

Die vom Landgericht wegen der Verknüpfung der Darlehensverträge mit der Tilgungsversicherung vorgenommene analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG komme nicht in Betracht. Es fehle an dem die Angabepflicht auslösenden Tatbestandsmerkmal der Rückführung des Kredits in Teilzahlungen. Die Tilgungsversicherung werde durch eine Einmalzahlung angespart. Die auf das Darlehen 2 zu zahlenden Zinsen hätten auch unter Berücksichtigung der Verzinsung des Sparanteils der Einmalprämie und der Überschussbeteiligung keine Tilgungsfunktion.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG zu Recht verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei der hier vereinbarten unechten Abschnittsfinanzierung nicht der Fall, weil bei dieser die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwölf Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer mit der Änderung der Konditionen nicht einverstanden ist (BGHZ 159, 270 , 273 m.w.Nachw.).

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG verneint. Nach dieser Vorschrift ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Die Angabepflicht nach dieser Vorschrift hat Auffangfunktion und kommt bei allen Verbraucherkreditverträgen in Betracht, die nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG fallen oder bei denen kein Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 3 VerbrKrG oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gegeben ist, sofern ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 159, 270 , 274 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier indes nicht der Fall.

a) Die Kreditverträge sehen keine Tilgung in Teilbeträgen vor, sondern in einem Betrag bei Endfälligkeit, wobei das Kapital der Tilgungsversicherung zur Tilgung verwendet werden soll.

b) aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Tilgung in Teilzahlungen allerdings auch dann vor, wenn ein Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von völlig nachrangiger Bedeutung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Senatsurteile BGHZ 149, 302 , 307 f.; 159, 270, 277; BGHZ 167, 239 , 243 f., Tz. 13; BGHZ 167, 252 , 262, Tz. 25; vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306 , 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436 , 2437).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht rechtfehlerfrei angenommen, dass weder den Zahlungen auf die Tilgungsversicherung einschließlich des Darlehens 2 noch der Steueransparversicherung noch der Risikolebensversicherung die Funktion eines Tilgungsersatzes im Sinne der Senatsrechtsprechung zukommt, so dass schon mangels vergleichbarer Interessenlage auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG von vornherein nicht in Betracht kommt.

(1) Hinsichtlich der Tilgungsversicherung hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Angabe des Gesamtbetrages nicht erforderlich war, weil sie nicht durch mehrfach zu zahlende Prämien, sondern durch eine Einmalzahlung angespart worden ist.

(a) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG besteht eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nur dann, wenn die Tilgung des Kredits in Teilzahlungen erfolgt (vgl. OLG Stuttgart WM 2003, 2235, 2236; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl. § 492 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearbeitung 2004 § 492 Rdn. 40; von Rottenburg, in: Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 78, 80; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 73; a.A. Bülow/Artz, VerbrKrR 6. Aufl. § 492 BGB Rdn. 91). Demgemäß kommen als Tilgungsersatz nur mehrere Zahlungen auf einen Ansparvertrag in Betracht, die aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich gesehen Tilgungsleistungen gleichstehen. Derartige Zahlungen waren nach dem Anlagekonzept hier jedoch nicht vorgesehen. Die Ansparleistung erfolgte vielmehr durch die Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung, durch die der Grundstock für die spätere Versicherungsleistung gelegt wurde.

(b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Zinsen für das Darlehen 2, das in die Tilgungsversicherung geflossen ist, nicht als Tilgungszahlungen auf beide Darlehen angesehen werden können. Diese Zinsen stellen das Entgelt für die Nutzung des Kapitals dar und dienen nicht der Tilgung des Darlehens. Der geschuldete Darlehensvertrag bleibt vielmehr trotz der Zinszahlungen unverändert.

Aus der Tatsache, dass die Darlehenvaluta als Ansparbetrag in die Tilgungsversicherung eingezahlt worden ist und der Kläger dadurch Zinsen und Überschussbeteiligungen erwirtschaftet hat, die wiederum zur Kredittilgung eingesetzt werden sollten, folgt nicht, dass die Zinsen auf das Darlehen 2 als Tilgungsleistungen angesehen werden können. Mit dieser Begründung wäre jede Zinszahlung für ein zur Finanzierung einer Geldanlage aufgenommenes Darlehen eine Tilgungsleistung, wenn die zu erwartende Rendite zur Rückführung des Darlehens verwendet werden soll. Das würde zu einer uferlosen, vom Wortlaut und dessen Sinn und Zweck nicht mehr gedeckten Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG führen. Augenfällig zeigt sich das beim Darlehen 2, bei dem nach der - vom Berufungsgericht zu Recht abgelehnten - Ansicht des Landgerichts die Zinszahlungen für das Darlehen zugleich die Tilgung desselben Darlehens darstellen würden. Einer solchen konturlosen Ausweitung der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe steht insbesondere auch das Erfordernis der Rechtsklarheit entgegen. Kreditgeber müssen verlässlich wissen, wann eine Gesamtbetragsangabe erforderlich ist, da ihr Fehlen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG mit der Nichtigkeit bzw. im Falle der Heilung des Verstoßes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG mit der Reduktion der vertraglich vereinbarten Zinsen auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% empfindlich sanktioniert wird.

(2) Auch soweit das Berufungsgericht die Tilgungsfunktion der Steueransparversicherung verneint hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Vertragskonstruktion der "Sicherheits-Kompakt-Rente" nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Steueransparversicherung aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte, sondern zur Tilgung etwaiger Steueransprüche des Staates, die bei Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung möglicherweise anfielen. Das ergab sich sowohl aus der Bezeichnung der Versicherung als Steueransparversicherung als auch aus der Höhe der Ansparsumme, die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondierte.

Soweit das Berufungsgericht dem Hinweis im Darlehensvertrag, dass die Versicherungssummen der zur Tilgung der Kredite vorgesehenen Tilgungs- und Steueransparversicherungen niedriger als die Kredite selbst sind und deshalb eine Deckungslücke entstehen kann, entnommen hat, hieraus ergebe sich lediglich, dass der Kreditnehmer unter Umständen weitere eigene Geldmittel zur Rückführung der Kredite aufwenden müsse, aber nicht, dass die Steueransparversicherung planmäßig zur Tilgung eingesetzt werden solle, ist auch das rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird durch das dem Kläger unterbreitete Konzept der "Sicherheits-Kompakt-Rente" bestätigt, nach dem der Abschluss der Steueransparversicherung nicht zwingend vorgegeben, sondern lediglich wahlweise angeboten wurde, um mögliche Steueransprüche des Staates abzudecken. Der Kläger hätte nach dem Modell auf die Steueransparversicherung verzichten können. Die Darlehens- und übrigen Versicherungsverträge hätte er gleichwohl wie geschehen abschließen können. Gegen eine planmäßige Verbindung der Ansparversicherung mit den Krediten zum Zwecke der Tilgung spricht zudem, dass die Beklagte sich diese Versicherung im Gegensatz zur Renten-, zur Tilgungs- und zur Risikolebensversicherung nicht hat abtreten lassen.

(3) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, auch zu Recht ausgeführt, dass die Risikolebensversicherung keine Tilgungsversicherung im Sinne der Senatsrechtsprechung ist. Sie dient nicht der planmäßigen Tilgung des Kredits, sondern soll lediglich das Todesfallrisiko des Kreditnehmers absichern.

III. Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 366/05
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 303/04
Fundstellen
BGHReport 2008, 653
DB 2008, 2025
MDR 2008, 579
NJW-RR 2008, 1002
NZM 2008, 380
WM 2008, 681
ZIP 2008, 826