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BGH - Entscheidung vom 24.06.2008

3 StR 222/08

Normen:
StGB § 15

Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 334

BGH, Beschluß vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 3 StR 222/08

DRsp Nr. 2008/13951

Anforderungen an den natürlichen Tatvorsatz

Es berührt den natürlichen Tatvorsatz nicht, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte.

Normenkette:

StGB § 15 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht lediglich von "im Zustand der Schuldunfähigkeit" begangener "fahrlässiger Brandstiftung" ausgegangen ist, hat es verkannt, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. N.). Durch die fehlerhafte Bewertung der inneren Tatseite ist der Beschuldigte indes nicht beschwert.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 19.12.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2008, 334