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BGH - Entscheidung vom 27.03.2008

IX ZR 98/07

Normen:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BB 2008, 1309
BGHReport 2008, 772
DZWIR 2009, 24
MDR 2008, 822
NJ 2008, 366
NJW 2008, 2190
NZI 2008, 366
WM 2008, 840
ZIP 2008, 930
ZVI 2008, 396

BGH, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 98/07

DRsp Nr. 2008/10017

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers vom Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit

»a) Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt, wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig.b) Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Am 11. September 1998 beantragte der Geschäftsführer der M. mbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 unterrichtete die Schuldnerin ihre Gläubiger hiervon und von ihrer Absicht, eine Sanierung des überschuldeten Unternehmens zu versuchen. Sie bat alle Gläubiger, auf 80 % der jeweiligen Forderungen zu verzichten, und fügte eine entsprechende formularmäßige Verzichtserklärung ihrem Schreiben bei. Die Beklagte, die seinerzeit 11.735,41 DM von der Schuldnerin zu fordern hatte, verlangte Zahlung von 5.000 DM, auf die restliche Forderung wollte sie verzichten.

Am 12. November 1998 nahm die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurück. Dies wurde der Beklagten am 16. Dezember 1998 mitgeteilt. Am 25. Januar 1999 überwies die Schuldnerin den Betrag von 5.000 DM an die Beklagte.

Am 14. April 1999 stellte die Schuldnerin erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der am 14. Juli 1999 mangels Masse abgewiesen wurde. Ein weiterer Antrag, nunmehr von einem Gläubiger gestellt, vom 6. Mai 2002 führte schließlich am 1. Oktober 2003 zur Verfahrenseröffnung. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger hat, gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, Klage auf Rückzahlung des Betrages von 5.000 DM (= 2.556,46 EUR) erhoben. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine zunächst gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners könne später wegfallen. Erfahre ein Gläubiger nachträglich Umstände, die plausibel eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners nahe legten, habe er diese Kenntnis nicht mehr, wenn er auf jene Umstände vertraue. Im Streitfall habe die Beklagte am 25. Januar 1999 nicht mehr zwingend vom Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgehen müssen. Ihr habe sich vielmehr der Anschein aufdrängen können, dass die Schuldnerin vorläufig "aus dem Gröbsten heraus" sei.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen lässt sich ein Anfechtungsanspruch aus § 130 InsO nicht ausschließen.

1. Für die Prüfung der Anfechtbarkeit ist gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO auf den mangels Masse abgewiesenen Eröffnungsantrag vom 14. April 1999 abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 , 236). Die angefochtene Überweisung erfolgte innerhalb des dritten Monats vor Stellung dieses Antrags.

2. Da das Berufungsgericht für den Zeitpunkt, in dem die angefochtene Rechtshandlung erfolgt ist, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unterstellt hat, ist im Revisionsverfahren hiervon auszugehen.

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine zunächst gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners später wegfallen kann.

Im Anwendungsbereich der Konkursordnung hatte das Reichsgericht entschieden, die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wirke grundsätzlich bis zur Eröffnung des Konkurses fort. Der Zweck der Anfechtungsvorschriften würde erheblich gefährdet, wenn dem Gläubiger zugestanden werden müsste, die Folgen der einmal begründeten Anfechtbarkeit dadurch wieder zu beseitigen, dass er sich ohne genügende sachliche Unterlage, wenn auch gutgläubig, einbilde, die Zahlungen seien wieder aufgenommen worden (RG JW 1916, 1118 Nr. 8; ihm folgend Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 32 und 50 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 28).

Ob dies ohne weiteres auf § 139 Abs. 2 InsO übertragen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden (vgl. BGHZ 149, 100 , 111; 149, 178, 189). Er hat jedoch zu § 133 InsO ausgesprochen, dem Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst habe, obliege es darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausgegangen sei, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190 , 194; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 , 455 Rn. 36). Dies setzt voraus, dass die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nachträglich wegfallen kann. Im Schrifttum wird die Frage teilweise restriktiv beantwortet (FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 130 Rn. 45). Von anderen wird jedoch - insofern dem Reichsgericht folgend - eine Ausnahme für den Fall anerkannt, dass die irrige Annahme, die Zahlungsunfähigkeit sei nachträglich behoben worden, auf wesentlichen neuen Tatsachen beruht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 130 Rn. 31).

Die zuletzt genannte Ansicht ist im Ansatz zutreffend. Der Gläubiger muss, wie sich aus § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ergibt, die erforderliche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Rechtshandlung, das heißt grundsätzlich bei Eintritt ihrer Rechtswirkungen (§ 140 InsO ), gehabt haben. Eine der Rechtshandlung nachfolgende Kenntnis schadet nicht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. § 130 Rn. 32; Uhlenbruck/Hirte, aaO. § 130 Rn. 53; HK-InsO/Kreft, aaO.). Dann kann auch eine frühere Kenntnis nicht schaden, falls der Gläubiger im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht "bösgläubig" war.

Es ist nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung überzeugt war, die Zahlungsunfähigkeit sei behoben. Es genügt, dass er von dieser Möglichkeit ausging. Kenntnis, wie sie § 130 Abs. 1 InsO verlangt, bedeutet positive Kenntnis, das heißt für sicher gehaltenes Wissen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. § 130 Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 130 Rn. 51; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 130 Rn. 22).

Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine anfechtbare Rechtshandlung nicht allein aufgrund eines "Gesinnungswandels" auf Seiten des Anfechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden darf. Wie bereits das Reichsgericht erkannt hat, muss die Auffassung des Anfechtungsgegners, der Schuldner sei nunmehr (möglicherweise) nicht mehr zahlungsunfähig, an eine ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage anknüpfen.

Kann sich der Anfechtungsgegner auf eine solche Veränderung berufen, wird er - entgegen der Ansicht der Revision - nicht schon deshalb privilegiert, weil er besonders gutgläubig oder naiv ist. Die Gutgläubigkeit des Empfängers einer kongruenten Deckung schließt allgemein die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus. Allerdings hat der Gesetzgeber gerade in subjektiver Hinsicht mit der Verabschiedung der Insolvenzordnung eine Verschärfung des Anfechtungsrechts gegenüber den Regelungen der Konkursordnung beabsichtigt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. vor §§ 129 bis 147 Rn. 8, § 130 Rn. 37; HK-InsO/Kreft, aaO. § 129 Rn. 2, § 130 Rn. 25, 30). Nach § 130 Abs. 2 InsO reicht für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus, dass der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. In § 130 Abs. 3 InsO ist nunmehr sogar eine gesetzliche Vermutung der Kenntnis enthalten, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahe stand (§ 138 InsO ). Damit ist es gleichwohl vereinbar, die Berufung des Anfechtungsgegners auf veränderte Umstände, die im Zeitpunkt der Rechtshandlung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entgegenstanden, für erheblich zu erachten.

Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleich stand (§ 130 Abs. 2 InsO ), ist der Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit in zwei Schritten zu prüfen. Als erstes dürfen diese Umstände nicht mehr gegeben sein; andernfalls kommt ein Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit von vornherein nicht in Betracht. Der Fortfall der die unwiderlegliche Vermutung nach § 130 Abs. 2 InsO begründenden Umstände allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr hat der Tatrichter dann aufgrund aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat.

Das Berufungsurteil lässt nicht eindeutig erkennen, worauf die Annahme des Berufungsgerichts beruht, die Beklagte habe ursprünglich die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 InsO ist nicht genannt. Es liegt nahe, dass es davon ausgegangen ist, der Anwendung dieser gesetzlichen Beweisregel habe es nicht bedurft. Gegebenenfalls lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin im Oktober 1998 allen Gläubigern "die Beantragung der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit" angezeigt.

Jedenfalls sind die Anknüpfungsmerkmale des § 130 Abs. 2 InsO nachträglich entfallen. Bevor die Beklagte die streitgegenständliche Zahlung erhielt, ist ihr mitgeteilt worden, der Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung sei zurückgenommen worden. Ein Umstand, der zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließ, lag damit nicht mehr vor. Wäre die Schuldnerin weiterhin zahlungsunfähig gewesen, hätte der Antrag nicht zurückgenommen werden dürfen (vgl. § 64 GmbHG ).

Die Sachlage hatte sich auch noch in anderer Hinsicht verändert. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 dankte der Geschäftsführer der Schuldnerin der Beklagten für "Ihre Unterstützung", ohne die "die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens unabwendbar gewesen" wäre. Zwar räumte der Geschäftsführer zugleich ein, man sei "noch längst nicht über den Berg", jedoch versicherte er der Beklagten, "dass die Sicherstellung Ihrer aktuellen und künftigen Forderungen bei einer hoffentlich weiteren Zusammenarbeit ... oberste Priorität genießt". Das konnte möglicherweise so verstanden werden, als sei die Schuldnerin nicht mehr zahlungsunfähig.

Wird nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein Erfolg versprechender Sanierungsversuch unternommen, kann dies einen Gläubiger, der davon erfährt, in seiner Annahme, der Schuldner sei zahlungsunfähig, wanken lassen. Die Revision meint, ein Gläubiger, der sich einem Sanierungsvorhaben anschließe, dürfe nicht besser stehen als ein anderer Gläubiger, der die Quote in Kauf nehme. Auch bestehe kein praktisches Bedürfnis für eine Ausnahme. Verlaufe die Sanierung erfolgreich, komme es zu keinem Insolvenzverfahren und somit auch zu keiner Anfechtungsklage; schlage dagegen die Restrukturierung fehl, so sei nicht ersichtlich, weshalb sich der sanierungswillige Gläubiger auf Kosten der Masse solle bereichern können. Der Revision ist zuzugeben, dass nicht jeder nach Stellung eines Insolvenzantrags unternommene Sanierungsversuch Anlass gibt, am Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit zu zweifeln. Von einer Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit kann erst ausgegangen werden, wenn der Schuldner nicht nur einzelne Verbindlichkeiten beglichen, sondern begonnen hat, seine sämtlichen Verbindlichkeiten zu tilgen (BGHZ 149, 100 , 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 , 2224; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469 , 1471). Jedenfalls dann, wenn im Rahmen eines Sanierungsversuchs umfangreiche Forderungsverzichte der Gläubiger erreicht sind und ein bereits gestellter Insolvenzantrag daraufhin zurückgenommen wird, kann möglicherweise eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen erwartet werden. Tatrichterliche Feststellungen liegen insoweit nicht vor.

2. Ob bewiesen ist, der Anfechtungsgegner habe im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr gekannt, richtet sich nach § 286 ZPO . Das Berufungsgericht hat "nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen" können, "dass die Beklagte bei der Zahlung am 25. Januar 1999 weiterhin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen ist oder ausgehen musste". Es hat also eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen. Dabei hat es - wie die Revision mit Recht rügt - die Beweislast verkannt.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Gläubiger, der die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einmal erkannt hatte, aufgrund neuer Tatsachen angenommen hat, die Zahlungsunfähigkeit sei beseitigt, liegt bei dem Gläubiger. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf den nachträglichen Wegfall der objektiven Zahlungsunfähigkeit beruft, dies beweisen muss (BGHZ 149, 100 , 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO.; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, aaO.). Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung "Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit" gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe später seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190 , 194; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 , 455 Rn. 36). Der Insolvenzverwalter wäre regelmäßig überfordert, müsste er darlegen und beweisen, dass in der Person des Gläubigers (Anfechtungsgegners) die objektiv veränderten Umstände keine Änderung der inneren Einstellung bewirkt haben. Demgegenüber kann der Gläubiger unschwer darlegen, welche neuen Umstände ihm die Überzeugung vermittelt haben, nunmehr sei der Schuldner möglicherweise nicht mehr zahlungsunfähig.

III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Bautzen, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 94/06
Vorinstanz: AG Kamenz, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1004/05
Fundstellen
BB 2008, 1309
BGHReport 2008, 772
DZWIR 2009, 24
MDR 2008, 822
NJ 2008, 366
NJW 2008, 2190
NZI 2008, 366
WM 2008, 840
ZIP 2008, 930
ZVI 2008, 396