BGH, Beschluß vom 03.04.2008 - Aktenzeichen III ZR 176/07
Ablehnung der Nichterhebung der Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11. Februar 2008 (Kassenzeichen 780081006292) auszulegende Antrag des Klägers auf Nichterhebung der Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen unrichtiger Sachbehandlung wird zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG liegen nicht vor. Der Senat hat in der Beratung am 31. Januar 2008 das Vorbringen des Klägers gewürdigt und die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet gehalten. Einer Begründung des letztinstanzlichen Beschlusses bedurfte es gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht; sie war auch nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 104, 1 , 7 f.).