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BGH - Entscheidung vom 27.03.2008

IX ZA 24/07

Normen:
InsO § 306 Abs. 1 S. 3
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 27.03.2008 - Aktenzeichen IX ZA 24/07

DRsp Nr. 2008/10038

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens mangels Anfechtbarkeit der Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Normenkette:

InsO § 306 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 11. April 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - angeordnet, dass die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens wegen Aussichtslosigkeit unterbleibt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich hiergegen mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach.

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht anfechtbar.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1833/07
Vorinstanz: AG Augsburg, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IK 947/06