Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.06.2008

XII ZR 136/05

Normen:
ZPO § 319

BGH, Beschluß vom 11.06.2008 - Aktenzeichen XII ZR 136/05

DRsp Nr. 2008/13517

Ablehnung der Berichtigung des Rubrums und des Tenors hinsichtlich der Beteiligung einer BGB -Gesellschaft am Prozess

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe:

Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 das Rubrum dahin berichtigt, dass nunmehr die aus den früher als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rubrumsberichtigung war nach der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. aus den im Senatsurteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043 f. dargelegten Gründen geboten.

Dem entspricht der Tenor des Senatsurteils vom 23. April 2008, in dem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin bezeichnet wird.

Das Interesse an einem einheitlichen, mit den Entscheidungen der Vorinstanzen sowie auch früheren Entscheidungen des Senats in dieser Sache übereinstimmenden Sprachgebrauch vermag die beantragte "Berichtigung" des Tenors nicht zu rechtfertigen. Dies würde dazu führen, dass Rubrum und Tenor des Senatsurteils nicht mehr übereinstimmen. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen wäre, dass zugleich auch das frühere Rubrum wiederhergestellt werden solle, kommt eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO nicht in Betracht. Der Senat hat die beanstandete Fassung des Rubrums und des Tenors nämlich bewusst gewählt, weil sie die richtige ist.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 167/01
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 112/01