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BGH - Entscheidung vom 27.05.2008

VIII ZR 249/07

Normen:
BGB § 535

Fundstellen:
WuM 2008, 430

BGH, Beschluß vom 27.05.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 249/07

DRsp Nr. 2008/13019

Ablauf eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses

Ein am 01.09.2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch nach dem 31.08.2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (BGH - VIII ZR 257/06 - 20.06.2007; BGH - VIII ZR 230/06 - 11.07.2007).

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden kann (Urteile vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760 sowie vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 230/06, NZM 2007, 728 ). Damit kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Widerbeklagten die Miete für die Monate Januar bis August 2006 schulden, weil die von ihnen im September 2005 erklärte Kündigung das Mietverhältnis erst zum 31. August 2006 beendet hat. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Parteien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel geschlossen haben. Dies ergibt sich sowohl aus der ausdrücklichen Bezeichnung in § 2 Ziffer 2a des Mietvertrags als auch aus der weiteren Formulierung ("Kündigung auf den als Endtermin vorgesehenen Tag"). Der handschriftliche Verweis auf § 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 betrifft die Vereinbarung gestaffelter Kündigungsfristen (zunächst 3 Monate gemäß § 2 Nr. 1 Satz 2, mit der Verlängerung auf 6, 9 bzw. 12 Monate gemäß § 2 Nr. 1 Satz 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass damit außerdem die - einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer entsprechende - Möglichkeit der Kündigung zum Ende eines beliebigen Monats geschaffen werden sollte. Mit ihrer hiervon abweichenden Interpretation setzt die Revision lediglich ihr eigenes Verständnis an die Stelle der rechtsgeschäftlichen Auslegung der betreffenden Klausel durch den Tatrichter. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Vorinstanz: LG Hechingen, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 20/07
Vorinstanz: AG Sigmaringen, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 788/05
Fundstellen
WuM 2008, 430