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BFH - Entscheidung vom 16.04.2008

III B 89/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1328

BFH, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen III B 89/07

DRsp Nr. 2008/11951

Verhinderung der Aufteilung des Pflegepauschbetrags

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie pflegten von Januar bis März 2001 Frau B, die Tante des Klägers, in deren Wohnung. Von Mai 2001 bis zu ihrem Tod am 10. Juni 2001 wurde Frau B in der Wohnung ihres Sohnes S von diesem sowie von dessen Ehefrau gepflegt.

In der Einkommensteuererklärung 2001 begehrten die Kläger die Berücksichtigung des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) i.d.F. des Streitjahres 2001. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte im geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. April 2003 einen Abzug von 900 DM. Das FA war der Ansicht, den Klägern stehe der Pauschbetrag von 1 800 DM nur zur Hälfte zu, weil Frau B auch von ihrem Sohn und dessen Ehefrau gepflegt worden sei. Der Rechtsbehelf der Kläger hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte u.a. aus, die Gewährung des vollen Pflegepauschbetrages von 1 800 DM hänge nach § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. i.V.m. Abs. 6 Satz 1 EStG a.F. davon ab, dass keine der Pflegepersonen ein Entgelt für die erbrachten Pflegeleistungen erhalten habe. Es vernahm S als Zeugen zu der Frage, ob er oder seine Ehefrau für die Pflegeleistungen ein Entgelt erhalten hatte. Insbesondere befragte es ihn zur Verwendung von Pflegegeld, das auf das Bankkonto von Frau B überwiesen wurde. Das FG kam nicht zu der Überzeugung, dass Frau B das Pflegegeld an ihren Sohn und an ihre Schwiegertochter weitergeleitet hatte oder dass diese über die Gelder für eigene Zwecke verfügt hatten. Nach Ansicht des FG wirkte sich dies nach den Grundsätzen über die Feststellungslast zuungunsten der Kläger aus.

Mit der Beschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ). Die von den Klägern formulierte Rechtsfrage, ob bei Anwendung des § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. (nunmehr § 33b Abs. 6 Satz 6 EStG ) der Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür trägt, dass die Pflegeleistung einer dritten Person entgeltlich erbracht worden ist, wenn das FG hiervon nicht überzeugt ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach dem Senatsurteil vom 21. März 2002 III R 42/00 (BFHE 198, 526 , BStBl II 2002, 417 ) trägt der Steuerpflichtige die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des die Gewährung des Pflegepauschbetrages ausschließenden Tatbestands in § 33b Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz EStG a.F.("wenn die Pflegeperson dafür keine Einnahmen erhält") nicht vorliegen. Entsprechendes gilt für die Anwendung von § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG a.F., der die Aufteilung des Pflegepauschbetrages auf diejenigen Pflegepersonen vorsieht, bei denen die Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 Sätze 1 bis 4 EStG a.F. gegeben sind. Auch wenn die Frage der (Un-)Entgeltlichkeit von Pflegeleistungen weiterer Pflegepersonen nicht immer dem Herrschafts- und Wissensbereich eines pflegenden Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, gebietet es zumindest die gesetzgeberische Zielsetzung, wonach der Pflegepauschbetrag nur unter engen Voraussetzungen gewährt und der Steuerpflichtige grundsätzlich auf die Steuerermäßigung nach § 33 EStG verwiesen werden soll, die Beweislast dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (s. Senatsurteil in BFHE 198, 526 , BStBl II 2002, 417 , unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BTDrucks 13/1558, S. 157). Die Zuordnung der Beweislast führt auch nicht dazu, dass § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG entgegen seinem Wortlaut zuungunsten der Kläger angewandt wird. Die von ihnen ebenfalls aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Pflegepauschbetrag auch dann --contra legem-- aufzuteilen ist, wenn eine der Pflegepersonen nicht die Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG erfüllt, ist angesichts der anderslautenden Gesetzesformulierung nicht klärungsbedürftig.

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ).

a) Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Senatsentscheidung vom 14. Oktober 1997 III R 102/96 (BFHE 184, 428 , BStBl II 1998, 20 ) liegt nicht vor. Das zitierte Urteil betrifft die Aufteilung des Pflegepauschbetrages auf zwei Pflegepersonen, die unabhängig von der Beantragung der Steuervergünstigung vorzunehmen ist. Es ist zu der im Jahre 1991 geltenden Rechtslage ergangen, nach der es für die Gewährung des Pauschbetrages nicht darauf ankam, ob Pflegeleistungen entgeltlich erbracht wurden. Zu der behaupteten Divergenz kommen die Kläger nur dadurch, dass sie der BFH-Entscheidung den "fortentwickelten" Rechtssatz entnehmen, dass es für die Aufteilung des Pflegepauschbetrages nach neuer Rechtslage auf die tatsächliche Erbringung unentgeltlicher Pflegeleistungen durch mehrere Personen ankomme und dass sie diesem Rechtssatz einen angeblich hiervon abweichenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils gegenüberstellen, wonach der Pflegepauschbetrag auch dann aufzuteilen sei, wenn die Unentgeltlichkeit der Pflegeleistungen nicht bei allen Pflegepersonen sicher festgestellt werden könne. Auf eine Abweichung von einem hypothetischen Rechtssatz des BFH kann eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht wird, nicht gestützt werden. Im Übrigen lässt sich zu der Frage, wer die Feststellungslast für die Entgeltlichkeit von Pflegeleistungen dritter Pflegepersonen trägt, auch dem "fortentwickelten" Rechtssatz nichts entnehmen.

b) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das FG im Streitfall zutreffend den Klägern die Feststellungslast für eine Entgeltlichkeit von Pflegeleistungen der weiteren Pflegepersonen auferlegt hat. Ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, die ausnahmsweise zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führen kann (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907 ), liegt somit nicht vor.

Vorinstanz: FG Münster, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4611/04
Fundstellen
BFH/NV 2008, 1328