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BFH - Entscheidung vom 09.10.2008

IX R 69/07

Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
EStG § 23 Abs. 3 S. 5
EStG § 9 Abs. 1 S. 1

BFH, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX R 69/07

DRsp Nr. 2009/6014

Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

Zur Frage, ob ein Termingeschäft vorliegt, wenn das Erwerbsgeschäft zwar auf die Erlangung eines Differenzausgleichs gerichtet ist, es aber tatsächlich nicht zu einem Differenzausgleich kommt; hier: Abzug der Anschaffungskosten für nicht ausgeübte Aktienoptionsrechte als Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG .

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; EStG § 23 Abs. 3 S. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres (2002) u.a. einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Dieser beruhte in Höhe von 45 819,21 EUR auf dem Erwerb von Kaufoptionen, die der Kläger bei Fälligkeit wegen Wertlosigkeit nicht ausgeübt, sondern verfallen lassen hatte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung des sich aus den verfallenen Kaufoptionen ergebenden Verlustes ab. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage überwiegend statt. Ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ( EStG ) liege auch beim Verfall von Optionsrechten vor. Zu berücksichtigen seien jedoch nur die Anschaffungskosten der im Streitjahr verfallenen Kaufoptionen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 299 , veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG .

Es beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

II. Die Revision ist begründet; nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das FG hat zu Unrecht im Zusammenhang mit dem Verfall der Optionen einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt.

a) Nach dieser Vorschrift sind Termingeschäfte (nur) solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG ); als Termingeschäft gelten u.a. auch Optionsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ).

b) Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt; denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen. Hieran fehlt es, wenn der Optionsinhaber von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Option verfallen lässt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06, BFHE 219, 574 , BStBl II 2008, 519 , auf dessen Gründe der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt).