Zwar ist der Senat zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen hessischen Landgerichtsbezirken liegen ( §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 S. 1 FGG ). In der Sache kann [...]
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