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BVerfG - Entscheidung vom 18.10.2007

2 BvQ 43/07

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 2 BvQ 43/07

DRsp Nr. 2007/19190

Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zwangsvollstreckung aus einem zivilrechtlichen Zahlungstitel

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]). Im vorliegenden Fall drohen dem Antragsteller jedoch durch die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über 1.254,19 EUR nebst Zinsen keine schweren Nachteile in diesem Sinne, während über seine Vollstreckungsabwehrklage in der Hauptsache noch entschieden werden wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 583/03