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BVerfG - Entscheidung vom 16.04.2007

2 BvR 359/07

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
NJW 2007, 2838
NVwZ 2007, 1421

BVerfG, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 359/07

DRsp Nr. 2007/10169

Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten bei Übermittlung einer umfangreichen Verfassungsbeschwerde per Telefax

Ist eine Verfassungsbeschwerde erst teilweise per Telefax übermittelt worden, bevor weitere Übermittlungsversuche an der Empfangsbereitschaft des Telefaxempfangsgeräts des Bundesverfassungsgerichts scheitern, möglicherweise, weil diese durch eine andere eingehende Sendung belegt ist, so ist dies kein einer technischen Störung gleichzuachtender Umstand, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtsuchender einstellen muß. Daher hätte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers weitere Versuche unternehmen können und müssen, die fehlenden Seiten noch zu senden.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht angezeigt.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt. Diese Frist begann mit Zugang der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 18. Dezember 2006; sie endete mit Ablauf des 18. Januar 2007. Der Eingang der vollständigen Verfassungsbeschwerde am 22. Januar 2007 war deshalb verspätet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ). Zwar hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers einen zulässigen Weg der Einreichung fristgebundener Schriftsätze gewählt, indem er den Versuch unternommen hat, am letzten Tag der Einlegungsfrist, die mit Anlagen über 160 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde mittels Telefax zu erheben. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat - nach einem bereits am 17. Januar 2007 fehlgeschlagenen Übersendungsversuch - um 14.42 Uhr des 18. Januar 2007 damit begonnen, die Verfassungsbeschwerde mit Telefax zu senden. Nachdem bis 17.24 Uhr siebzig Seiten ordnungsgemäß übertragen worden waren, scheiterten weitere Übermittlungsversuche bis 18.15 Uhr, möglicherweise weil das Telefaxempfangsgerät des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zeitraum durch eine andere eingehende Sendung belegt war. Eine solche Belegung ist kein einer technischen Störung gleich zu achtender Umstand, der dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtssuchender einstellen muss. Gerade die Abend- und Nachtstunden werden wegen günstigerer Tarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt, um Schriftstücke fristwahrend per Telefax zu übermitteln. Daher hätte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach 18.15 Uhr des 18. Januar 2007 weitere Versuche unternehmen können und müssen, die fehlenden Seiten zu senden. Eine rechtzeitige Übertragung der gesamten Verfassungsbeschwerde war nach diesem Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen. Da sich der Vortrag des Bevollmächtigten hierzu nicht verhält und die Möglichkeit eigenen Verschuldens offen lässt, kann nicht festgestellt werden, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde, so dass der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt des Bevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws -L- 816/06
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen G 430/06
Fundstellen
NJW 2007, 2838
NVwZ 2007, 1421