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BVerfG - Entscheidung vom 11.06.2007

1 BvR 1033/07

Normen:
GG Art. 17

BVerfG, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1033/07

DRsp Nr. 2007/11991

Verletzung des Petitionsrechts durch Dauer der Bearbeitung

Wird ein Antragsteller nach Anbringung einer Petition turnusgemäß über den Stand des Verfahrens jeweils unter Nennung eines grundsätzlich nachvollziehbaren verfahrensbezogenen sachlichen Grundes informiert, so sind Anhaltspunkte für eine bewusste Verschleppung der Petition nicht gegeben.

Normenkette:

GG Art. 17 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Nichtbearbeitung und Nichtbescheidung seiner - inzwischen anscheinend beschiedenen - Petition durch den Deutschen Bundestag wendet, hätte er den durch Art. 17 GG gewährleisteten Petitionsbehandlungs- und -bescheidungsanspruch zunächst im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO ) geltend machen müssen. Gründe, die es rechtfertigten, hinsichtlich der vorliegenden Verfassungsbeschwerde vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG abzusehen, wurden nicht dargetan.

Soweit der Beschwerdeführer eine übermäßig lange Dauer des Petitionsverfahrens rügt, lässt das Beschwerdevorbringen einen Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere gegen Art. 17 GG , nicht erkennen. Die zur Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreiben des Deutschen Bundestages belegen vielmehr eine turnusgemäße Information über den Stand des Verfahrens, die jeweils die Nennung eines grundsätzlich nachvollziehbaren verfahrensbezogenen sachlichen Grundes einschließt. Anhaltspunkte für eine - bewusste - "Verschleppung" sind nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ).