Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 21.03.2007

1 BvR 2231/03

Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
BGB § 823 Abs. 1 § 1004

Fundstellen:
NJW 2007, 2686
ZUM 2007, 468

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2231/03

DRsp Nr. 2007/9283

Verfassungsrechtliche Grenzen der Verdachtsberichtserstattung in der Presse

1. Verurteilungen eines Presseunternehmens auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Beitrags betreffen die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung. Diese beurteilt sich nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG , auch wenn sie in der Presse veröffentlicht wird.2. Auch die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen genießt den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit, wenn diese der Meinungsbildung zu dienen geeignet sind.3. Wird eine Äußerung fälschlich als unwahre Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG .4. Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bemessung der Sorgfaltsanforderungen an die Presse bei der Verbreitung von Verdachtsbehauptungen eines Informanten.

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Herausgeberin einer an das Anlegerpublikum gerichteten Wochenzeitschrift. Ende des Jahres 2001 wurde ihr eine Pressemitteilung des Aktionärs D. einer Tochtergesellschaft eines führenden deutschen Automobilkonzerns zugeleitet, in der Vorwürfe gegen den Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft - den Kläger des Ausgangsverfahrens - enthalten waren.

Die Beschwerdeführerin veröffentlichte aus Anlass der Zuleitung dieser Pressemitteilung einen Beitrag ihres Herausgebers. Darin wurde der Inhalt dieser Pressemitteilung unter Offenlegung der Quelle in Auszügen wiedergegeben und kommentierend dahin bewertet, dass "die Sache zum Himmel stinke". Ferner wurde der Autor der Pressemitteilung als Gewährsmann mit der besonderen Qualität eines "ehemaligen Insiders" bezeichnet, der im Jahre 1971 als Vertreter eines Vorstandsbereichs innerhalb eines Planungsteams an Verträgen zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft mitgewirkt habe.

Die Unterlassungsklage des Klägers war gegen die inhaltliche Unrichtigkeit der folgenden Passagen dieses Beitrags gerichtet:

(Klagantrag zu 1) P. ist bekanntlich an der Porsche OHG beteiligt und soll sich lt. D. 1992 offenbar kostenlos die Alleinvertriebsrechte für Audi, Seat, Skoda und VW über die Porsche OHG Holding für Ungarn, Slowakei und Rumänien unter den Nagel gerissen haben.

(Klagantrag zu 2) Des Weiteren spricht D. die Frage nach Lizenzzahlungen der Audi AG an die Porsche AG bzw. an die Gesellschaften, an denen Herr P. direkt oder indirekt beteiligt ist, an.

(Klagantrag zu 3) Hintergrund der Entscheidung gegen Magdeburg war nach Ansicht D.'s, "der Herr P. möchte als Generalimporteur eine Fabrik haben, genau wie bei dem Geländewagen in der Slowakei".

2. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beschwerdeführerin auf Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung dieser Aussagen verurteilt.

Die Instanzgerichte haben die angegriffenen Äußerungen als ehrenrührige Tatsachenbehauptungen eingeordnet. Diese seien prozessual als unwahr anzusehen. Die Beschwerdeführerin hätte keine zureichenden Belegtatsachen für die Richtigkeit der Vorwürfe ihres Gewährsmannes aufgezeigt. Der Anspruch auf Unterlassung gründe sich auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Berichterstattung der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtswidrig gewesen. Durch Wahrnehmung berechtigter Interessen sei die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht geklärt sei, nur gedeckt, wenn der Verbreiter sich vor der Veröffentlichung hinreichend um Aufklärung des Sachverhalts bemüht und etwa offen bleibende Ungewissheiten zureichend kenntlich gemacht habe. Daran fehle es hier. Die Beschwerdeführerin habe allein eine Tochtergesellschaft, nicht aber den Vorstand der Muttergesellschaft oder den Kläger als Vorstandsvorsitzenden zur Stellungnahme aufgefordert. Von einer ausgewogenen Berichterstattung, die auch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Gewährsmannes erkennen lasse, sei die angegriffene Berichterstattung gleichfalls weit entfernt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtshof zurück gewiesen, da Revisionszulassungsgründe nicht dargetan seien. Von einer näheren Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

3. Die Beschwerdeführerin rügt die Entscheidungen der Fachgerichte als Verletzung ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit.

Die Freiheit der Presseberichterstattung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei betroffen, wenn eine Medienberichterstattung beanstandet werde, die sich auf darin wiedergegebene Informationen eines Dritten stütze. Dies berühre den Kern der institutionellen Gewährleistung der Pressefreiheit.

Die Gerichte seien unzutreffend von einer der Prüfung auf Wahrheit zugänglichen Äußerung der Beschwerdeführerin ausgegangen. In seinen von der Beschwerdeführerin zutreffend wiedergegebenen Äußerungen habe ihr Gewährsmann das Verhalten des Klägers mit drastischen Formulierungen, provozierenden Fragestellungen und als solchen erkennbaren persönlichen Unterstellungen wertend kommentiert. Um eine unzulässige Schmähkritik handele es sich hierbei nicht.

Die Gerichte hätten zudem die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berichterstattung über von einem Informanten der Presse übermittelte Vorwürfe überspannt. Der Kläger stehe als Vorstandsvorsitzender eines führenden Automobilkonzerns in besonderer Weise im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe deshalb bereits darin, dass ein so genannter Insider mit kritischen Stellungnahmen zu von dem Kläger zu verantwortenden Geschäftsentscheidungen hervor getreten sei. Konkrete Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit ihres Gewährsmannes habe es nicht gegeben, so dass die Beschwerdeführerin die von ihm erhobenen Vorwürfe ohne eigene Prüfung weiterverbreiten durfte. Es müsse genügen, dass die Identität des Gewährsmannes offen gelegt und seine Angaben zutreffend referiert worden seien. Wenn die Gerichte weiter gehende Anforderungen gestellt hätten, so sei zudem auch einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR ) zu der Konventionsgewährleistung des Art. 10 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) unbeachtet geblieben. Danach dürfe die zutreffende Wiedergabe des Inhalts fremder Stellungnahmen durch die Massenmedien grundsätzlich nicht beanstandet werden.

II. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG . Welche Anforderungen die Fachgerichte nach Art. 5 Abs. 1 GG an die Erfüllung der Wahrheits- und Vollständigkeitsobliegenheiten der Presse bei der Weiterverbreitung von aus Drittquellen entnommenen Informationen stellen dürfen, ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 12, 113 [130]; 85, 1 [14]; 99, 185 [189], 114, 339 [353]). Die Annahme der Beschwerde ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf einer Verkennung der genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen.

1. Verurteilungen eines Presseunternehmens auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Beitrags betreffen die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung. Diese beurteilt sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG , auch wenn sie in der Presse veröffentlicht wird (vgl. BVerfGE 85, 1 [12 f.]; 95, 28 [34]; 97, 391 [400]; stRspr).

Eine von dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste eigene Äußerung des Meinungsträgers liegt auch vor, wenn die Stellungnahme eines anderen Meinungsträgers als Informationsgrundlage verwertet wird oder fremde Äußerungen - etwa als Zitat - zum Bestandteil der eigenen Äußerung gemacht werden. Auf die Frage, ob das Presseunternehmen sich auch auf eine Verletzung der Meinungsfreiheit Dritter in einer gerichtlichen Auseinandersetzung berufen könnte (dazu vgl. BVerfGE 102, 347 [359]), kommt es vorliegend nicht an.

Auch die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen genießt den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit, wenn diese der Meinungsbildung zu dienen geeignet sind (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]; 94, 1 [7]). Von dem Schutz des Grundrechts ausgenommen sind allerdings Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit erwiesen ist oder dem Äußernden bereits im Zeitpunkt der Äußerung bekannt war (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]; 114, 339 [352]; stRspr). Solange die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung nicht erwiesen ist, bleibt sie von dem Schutzbereich des Grundrechts umfasst. Der Umstand des Unerwiesenseins kann aber bei der Abwägung mit gegenläufigen Interessen ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 99, 185 [197]; 114, 339 [352]).

2. Die Meinungsfreiheit genießt keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu gehören auch die von den Fachgerichten herangezogenen Vorschriften der § 823 Abs. 1 , § 1004 BGB und die dazu entwickelten Grundsätze der Verantwortlichkeit der Presse für eine das Persönlichkeitsrecht verletzende Berichterstattung.

a) Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die Feststellung des Sachverhalts sowie die Abwägung zwischen betroffenen Rechtspositionen sind Sache der Zivilgerichte. Werden dabei grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; 101, 361 [388]; stRspr).

b) aa) Von weichenstellender Bedeutung für das Ergebnis der Abwägung ist die Klärung, ob die Meinungsäußerung ein der Prüfung auf Wahrheit zugängliches Tatsachenelement enthält. Weist eine Äußerung in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile auf, so wird sie als Werturteil behandelt, wenn sie durch die wertenden Elemente geprägt ist. Die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile ist dann jedoch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 85, 1 [17]; 90, 241 [248 f.]; 94, 1 [8]).

bb) Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen (vgl. BVerfGE 82, 43 [50 f.]; 82, 272 [280 f.]; 93, 266 [295]; 94, 1 [9]; 114, 339 [350]). Wird eine Äußerung fälschlich als unwahre Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 1 [10]; 82, 43 [51]; 82, 272 [281]; 85, 1 [14]; 94, 1 [8 f.]).

cc) Beeinträchtigt die Behauptung einer Tatsache, deren Wahrheitsgehalt noch ungewiss ist, die Rechte eines anderen und ist deshalb eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern erforderlich, dürfen die Fachgerichte im Zuge dieser Abwägung berücksichtigen, ob der Äußernde in zumutbarer Weise die Richtigkeit überprüft und gegebenenfalls seinen Kenntnisstand darüber zutreffend mitgeteilt hat. Der Umfang solcher Sorgfaltsanforderungen ist im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen (vgl. BVerfGE 99, 185 [198]; 114, 339 [353 f.]). Die Gerichte dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 85, 1 [17]). Sie haben andererseits zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen Ausdruck der Schutzpflicht sind, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 114, 339 [353 f.]). Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen. Bei der Bemessung dieser Anforderungen ist das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen abwägend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 2243/02 -, NJW 2004, S. 589 [590]).

3. Nach diesen Maßstäben lassen sich die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht beanstanden.

a) Die Gerichte durften den zu beurteilenden Äußerungen einen der Prüfung auf Wahrheit zugänglichen Tatsachengehalt entnehmen. Die zugrunde liegende Deutung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Zwar wies die zitierte Wendung, der Kläger habe sich Alleinvertriebsrechte "unter den Nagel gerissen", einen wertenden Anteil auf und war insoweit verfassungsrechtlich als Werturteil einzustufen (vgl. BVerfGE 85, 1 [15 f.]). Die Gerichte durften einen der Prüfung auf Wahrheit zugänglichen Tatsachengehalt aber darin sehen, dass dem Kläger eine Einwirkung auf den Entscheidungsprozess angelastet werde, der zur Überlassung von Alleinvertriebsrechten geführt hatte.

bb) Das Zitat, der Gewährsmann habe "die Frage nach Lizenzzahlungen" angesprochen, durften die Gerichte ohne Verfassungsverstoß dahin werten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das Thema der Lizenzzahlungen das Vorhandensein tatsächlicher Anhaltspunkte für die Erbringung solcher Zahlungen zum Ausdruck gebracht habe. Insoweit ist die Äußerung nicht nach den Grundsätzen auszulegen und zu bewerten, die für mögliche Tatsachenäußerungen in Frageform entwickelt worden sind (dazu vgl. BVerfGE 85, 23 [32 f.]). Die Beschwerdeführerin formuliert keine Frage, sondern wirft ein Thema, nämlich die "Lizenzzahlungen" auf, die allerdings nicht ausdrücklich als feststehend behauptet werden. Vielmehr wird die "Frage nach Lizenzzahlungen" angesprochen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Äußerung so verstanden wird, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit des dadurch in Bezug genommenen Sachverhalts - der Erbringung von Lizenzzahlungen - vorhanden seien. Es lag demgegenüber fern, die Zielrichtung des Zitats allein darin zu sehen, die Leserschaft über den Inhalt einer Äußerung des Gewährsmannes zu informieren. Die Gerichte durften Gewicht darauf legen, dass der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Beitrag auf eine Kritik an einzelnen Entscheidungen des Klägers angelegt war, und daraus folgern, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des Zitats ihres Gewährsmannes als Beleg gegen den Kläger anführen wollte.

cc) Die Gerichte durften ebenfalls der zitierten Ansicht des Gewährsmannes der Beschwerdeführerin zu einem möglichen Motiv des Klägers für die Entscheidung über einen Werksstandort einen der Prüfung auf Wahrheit zugänglichen Tatsachengehalt entnehmen. Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können nach der verfassungsrechtlich bedenkenfreien Auffassung der Fachgerichte ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 -, NJW 1992, S. 1314 [1316]). Dies haben die Gerichte mit verfassungsrechtlich bedenkenfreien Erwägungen bejaht.

b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte zur Ermittlung der Wahrheit der von den wertenden Aussagen trennbaren Tatsachenbehauptungen Beweislastgrundsätze angewandt haben.

Die Gerichte haben die Beschwerdeführerin nach diesen Grundsätzen als beweisbelastet angesehen und angenommen, dass der Beweis nicht erbracht war. Diese Beurteilung durften die Gerichte darauf stützen, dass die Beschwerdeführerin keine Belegtatsachen für die Richtigkeit der Äußerungen vorgetragen hatte und dass sie gegenläufigem klägerischem Vortrag, soweit er erfolgt ist, nicht entgegengetreten war.

c) Verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden sind die Erwägungen der Fachgerichte dazu, dass die Verbreitung dieser nachträglich als unwahr anzusehenden Tatsachenäußerungen bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtswidrig gewesen sei, da eine Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe.

Zwar mag es auf eine Überspannung der Anforderungen hindeuten, wenn die Gerichte der Beschwerdeführerin eine unterbliebene Anhörung des Klägers und der von ihm geführten Gesellschaft angelastet haben. Die angegriffenen Entscheidungen haben diesen Gesichtspunkt jedoch nur ergänzend neben weiteren selbständig tragenden Erwägungen herangezogen. Diese sind ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So durften die Gerichte Wert darauf legen, dass die Beschwerdeführerin ihre Berichterstattung nur auf eine Pressemitteilung eines privaten Gewährsmanns stützen konnte. Insofern ist nicht entscheidend, unter welchen Voraussetzungen der Gewährsmann selbst die Äußerung verbreiten durfte. Vorliegend geht es um die rechtliche Beurteilung der Äußerung der Beschwerdeführerin, die sich ihrerseits auf einen Gewährsmann berief. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte die Unbedenklichkeit der Weiterverbreitung solcher Informationen von einer Prüfung abhängig machen, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Information spricht (vgl. BGHZ 143, 199 [203 ff.]).

d) Die Entscheidungen stehen auch nicht im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention , deren Verbürgungen in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch bei der Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes zu beachten sind (vgl. BVerfGE 111, 307 [317]). Zwar haben die Fachgerichte die einschlägige Fallrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Entscheidungsgründen nicht erwogen (zur Berücksichtigung der EMRK vgl. EGMR , - Große Kammer -, Urteil vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und Baadsgaard gegen Norwegen, Rn. 91). Die Entscheidungen stehen mit dieser Rechtsprechung jedoch nicht im Widerspruch.

Der Europäische Gerichtshof beanstandet es, wenn die nationalen Gerichte generell eine systematische Distanzierung der Medienberichterstattung von dem ehrenrührigen Inhalt der Interviewäußerungen eines Gewährsmannes oder sonstiger Quellen fordern (vgl. EGMR , Urteil vom 29. März 2001, Beschwerde-Nr. 38432/97, Thoma gegen Luxemburg, Rn. 64; EGMR , Urteil vom 30. März 2004, Beschwerde-Nr. 53984/00, Radio France gegen Frankreich, Rn. 37 ff.; EGMR , Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich, Rn. 33). Vom Erfordernis einer solchen ausdrücklichen und förmlichen Distanzierung sind die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht ausgegangen.

Vorliegend geht es um den Umgang mit Informationen eines Dritten, die in einen eigenständig wertenden Bericht der Beschwerdeführerin eingebaut wurden und zur Stützung der Aussagen des Presseartikels genutzt worden sind. Es steht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 Abs. 2 EMRK nicht im Widerspruch, wenn nach nationalem Recht bei der Abwägung mit gegenläufigen Interessen bestimmend wird, ob eigene Nachforschungen des Wahrheitsgehalts der in den Artikel eingebauten Ausführungen eines Dritten erfolgt oder verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der Information benannt worden sind (vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR - Große Kammer -, Urteil vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark, Rn. 77; EGMR , Urteil vom 30. März 2004, Beschwerde-Nr. 53984/00, Radio France gegen Frankreich, Rn. 37 f.; EGMR , Urteil vom 11. Oktober 2005, Beschwerde-Nr. 23676/03 u.a., Krone Verlags GmbH gegen Österreich (Nr.4), Rn. 34 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 79/03
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 91/02
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 221/02
Fundstellen
NJW 2007, 2686
ZUM 2007, 468