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BVerfG - Entscheidung vom 20.08.2007

1 BvR 1913/07

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ 2008, 306

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1913/07 - Aktenzeichen 1 BvR 2024/07

DRsp Nr. 2007/15634

Verfassungsmäßigkeit der Zulassung der Presseberichterstattung über die bevorstehende Haftentlassung einer früheren RAF-Terroristin

1. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit an einer Berichterstattung über Straftaten und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes des Täters verdient für eine tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im allgemeinen den Vorrang. Dabei muss die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts unter Berücksichtigung der Umstände, aus denen sich die Tagesaktualität ergibt, in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Fehlverhaltens stehen.2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Zivilgerichte in dem vorliegenden Fall einer - wenn auch nicht uneingeschränkten - Berichterstattung den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen eingeräumt haben.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden sind gegen die Abweisung von Klagen auf Unterlassung einer Bildberichterstattung über die Beschwerdeführerin aus Anlass einer anstehenden Haftentlassung gerichtet.

I. Die Beschwerdeführerin hatte sich in den Jahren nach 1980 der so genannten Rote Armee Fraktion (RAF) angeschlossen. Nach ihrer Verhaftung im Jahre 1986 wurde die Beschwerdeführerin zunächst zu einer Haftstrafe von 15 Jahren und im Jahre 1994 wegen Beteiligung an einem Mordanschlag zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Beschwerdeführerin befand sich seit 2004 im offenen Vollzug und erhielt zum Besuch einer privaten Fotografenschule regelmäßigen Freigang. Im April 2006 setzte das Gericht den 20. August 2007 als frühestmöglichen Termin einer Entlassung der Beschwerdeführerin auf Bewährung fest.

Im Jahr 2005 hatte die Beschwerdeführerin in kleiner Auflage einen Bildband mit Fotografien veröffentlicht, der auch ein Selbstportrait einschloss. Eine Ausstellung dieser Fotos im Abgeordnetenhaus von Berlin hatte eine politische Kontroverse zur Folge, bei der unter Namensnennung über die Beschwerdeführerin, ihre Vergangenheit und ihre Tätigkeit als Fotografin berichtet wurde. Im Dezember 2005 veröffentlichte eine in Berlin verbreitete Tageszeitung einen Beitrag, der mit dem Selbstportrait der Beschwerdeführerin aus ihrem Bildband illustriert war und über die Vergangenheit der Beschwerdeführerin, ihre Inhaftierung und ihre Tätigkeit als Fotografin berichtete. Ferner gewährte die Beschwerdeführerin Ende 2006 aus Anlass einer Ausstellung ihrer Fotos in Luxemburg einer dortigen Kulturzeitschrift ein Interview, das Ende 2006 gleichfalls zusammen mit diesem Selbstportrait auf dem Internetangebot dieser Zeitschrift veröffentlicht wurde.

1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1913/07

a) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) verlegt eine überregional verbreitete Tageszeitung. Im Februar 2007 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, der sich unter der Überschrift "RAF-Terroristen sind gewöhnliche Mörder" unter anderem mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung der Beschwerdeführerin befasst. Dem Artikel waren zwei Abbildungen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1985 und 1986 beigegeben. Die Bildunterschrift wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin demnächst auf Bewährung entlassen werden könne. Einzelheiten zur heutigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin gibt der Artikel nicht wieder.

b) Mit angegriffenem Urteil vom 3. Mai 2007 (abgedruckt in AfP 2007, S. 282 ff.) hat das Landgericht den Verfügungsantrag der Beschwerdeführerin zurück gewiesen und die Beschlussverfügung aufgehoben.

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 2. Juli 2007 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen dieses Urteil beabsichtigte Berufung zurück gewiesen.

Die beabsichtigte Berufung weise eine nach § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht nicht auf. Ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Verbreitung der beanstandeten Abbildungen stehe der Beschwerdeführerin nicht zu. Ein verurteilter Straftäter müsse eine Bildberichterstattung nicht schrankenlos hinnehmen. Insbesondere das Interesse an seiner Resozialisierung sei ein Abwägungsgesichtspunkt von herausragender Bedeutung. Jedoch schließe dies nicht jegliche Bildberichterstattung über einen verurteilten Straftäter im Zeitpunkt seiner bevorstehenden Haftentlassung aus. Vielmehr bleibe eine Abwägung erforderlich, bei der das Landgericht zutreffend dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang eingeräumt habe. Zur Bebilderung des Artikels seien allein Archivaufnahmen aus den Jahren 1985 und 1986 eingesetzt worden, anhand derer die Beschwerdeführerin nur in sehr eingeschränktem Umfang erkennbar sei. Die begleitende Wortberichterstattung sei sachlich gehalten. Mit einer Verbreitung der verwendeten Lichtbilder im Kontext eines sachlich und informativ gehaltenen Berichts werde die Beschwerdeführerin nicht stärker beeinträchtigt als dadurch, dass die Frage einer möglichen vorzeitigen Haftentlassung der noch inhaftierten Mitglieder der Roten Armee Fraktion in der Öffentlichkeit ohnedies auch unter Nennung ihres Namens diskutiert werde.

Die Beschwerdeführerin müsse sich zudem maßgeblich entgegen halten, dass sie in den Jahren 2005 und 2006 mit einem Selbstportrait an die Öffentlichkeit gegangen sei und mehrfach dessen Veröffentlichung sowie eine Verbreitung von Informationen über ihre Verurteilung und Inhaftierung geduldet habe. Die Möglichkeit einer Haftentlassung sei für die Beschwerdeführerin hierbei auch im Jahre 2005 absehbar gewesen und sie habe schon zu diesem Zeitpunkt als Freigängerin über Kontakte zur Außenwelt verfügt. Ein Anspruch darauf, von der Öffentlichkeit allein in ihrer Rolle als Fotokünstlerin wahrgenommen zu werden, stehe der Beschwerdeführerin nicht zu und es liege fern, dass ihre Aussicht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft sich nach Haftentlassung allein infolge einer Veröffentlichung der hier beanstandeten Abbildungen in greifbarer Weise verschlechtern könne.

2. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2024/07

a) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) verlegt eine in Berlin verbreitete Tageszeitung. In ihrer Ausgabe vom 3. März 2007 berichtete die Beklagte in einem mehrspaltigen Artikel über die Beschwerdeführerin. Der Artikel führt aus, dass die Beschwerdeführerin wegen Straftaten im Zusammenhang mit ihrer früheren Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei und als Freigängerin eine Ausbildung zur Fotografin aufgenommen habe. Hierbei wurden auch Einzelheiten des Tagesablaufs der Beschwerdeführerin sowie Informationen verbreitet, die zu einer Identifizierung der von der Beschwerdeführerin besuchten Fotografenschule führen konnten. Dem Beitrag ist der Abdruck eines Fahndungsplakats aus dem Jahre 1985 beigegeben, auf dem die Beschwerdeführerin neben weiteren seinerzeit wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der RAF gesuchten Personen abgebildet ist. Es handelt sich bei dieser Abbildung um eines der beiden Lichtbilder, die auch von der Beklagten des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 1913/07 verwendet worden waren. Die Abbildung der Beschwerdeführerin wird auf der Abbildung des Fahndungsplakats durch eine nachträglich hinzugefügte Rotumkreisung hervorgehoben.

b) Mit Beschlussverfügung vom 13. März 2007 verbot das Landgericht Berlin der Beklagten die erneute Verbreitung der verwendeten Abbildung. Ferner wurde der Beklagten untersagt, Einzelinformationen zu dem Tagesablauf der Beschwerdeführerin sowie zur Identität der von ihr besuchten Fotografenschule zu verbreiten.

Das Verbot einer Verbreitung der Angaben zu dem Tagesablauf der Beschwerdeführerin hat die Beklagte hingenommen. Ihr Widerspruch war allein gegen das Verbot einer Verbreitung der Abbildung der Beschwerdeführerin auf dem abgedruckten Fahndungsplakat und von Einzelinformationen zur Identität der besuchten Fotografenschule gerichtet. Mit Urteil vom 3. Mai 2007 hob das Landgericht die Verfügung auf Widerspruch der Beklagten auf und wies die Verfügungsanträge der Beschwerdeführerin zurück.

Die Urteilsgründe entsprechen im Wesentlichen den bereits dargestellten Erwägungen des Gerichts aus der in dem Verfahren 1 BvR 1913/07 angegriffenen Entscheidung. Zu dem Abdruck eines Fahndungsplakats mit einer Abbildung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Die Wiedergabe des Fahndungsplakats werde von dem Leser nicht dahin missverstanden, als werde auch derzeit noch nach der Beschwerdeführerin gefahndet. Es werde hierdurch vielmehr allein in zulässiger Weise die Verstrickung der Beschwerdeführerin in Straftaten einer terroristischen Vereinigung veranschaulicht, wie sie auch in der beigegebenen Wortberichterstattung behandelt werde. Die darin enthaltenen Informationen über die besuchte Fotografenschule müsse die Beschwerdeführerin hinnehmen, da in dem im Dezember 2005 von ihr mitveranlassten Zeitungsartikel hierüber wesentlich detailliertere Angaben enthalten seien.

c) Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2007 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen dieses Urteil beabsichtigte Berufung zurück gewiesen. Zutreffend habe das Landgericht den vollständigen Abdruck des Fahndungsplakats als zulässig angesehen. Der Senat folge im Ergebnis der Abwägung des Landgerichts, wonach hier das Interesse an einer aktuellen Erörterung der Lebenssituation der Beschwerdeführerin ihrem Interesse an einer unbeobachteten Resozialisierung vorgehe. Zwar könne die Beschwerdeführerin beanspruchen, in der Zeit kurz vor ihrer Haftentlassung nicht mehr öffentlich mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Jedoch sei hier ein etwa 25 Jahre altes Foto veröffentlicht worden. Die Beschwerdeführerin sei heute anhand dieses Fotos für Dritte schwer oder gar nicht zu identifizieren. Sein Abdruck eröffne keine wesentlich weitergehenden Identifizierungsmöglichkeiten, als sie bereits durch die Namensnennung innerhalb der begleitenden Wortberichterstattung eröffnet werde, gegen die sich das Unterlassungsbegehren der Beschwerdeführerin jedoch nicht richte. Es lasse sich nicht beanstanden, dass die Beklagte das seinerzeit weit verbreitete Fahndungsplakat mit einer Abbildung der Beschwerdeführerin vollständig abgebildet habe. Es handele sich bei diesem Fahndungsplakat um ein Dokument der Zeitgeschichte, das in besonderem Maße geeignet sei, den Kampf der Strafverfolgungsbehörden gegen die terroristische Vereinigung zu veranschaulichen, der sich die Beschwerdeführerin seinerzeit angeschlossen habe. Auch teile das Kammergericht die Beurteilung des Landgerichts, dass es nicht beanstandet werden könne, dass innerhalb der Wortberichterstattung einzelne Angaben enthalten gewesen seien, anhand derer sich die von der Beschwerdeführerin besuchte Fotografenschule identifizieren lasse.

3. Die Beschwerdeführerin rügt die Abweisung ihrer Unterlassungsklage durch die erstinstanzlichen Entscheidungen als Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG . Zusätzlich macht die Beschwerdeführerin für die Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe eine Verletzung ihres Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend.

Die Beschwerdeführerin müsse es im Umfeld ihrer für August 2007 möglichen Haftentlassung nicht hinnehmen, dass sie durch die beanstandete Bildberichterstattung als verurteilte Straftäterin kenntlich gemacht werde. Werde unter Beigabe von Abbildungen der Beschwerdeführerin dazu berichtet, dass ihre Haftentlassung bevorstehe, so werde das Interesse der Öffentlichkeit in besonderem Maße auf ihre Person gelenkt. Es beeinträchtige die Belange ihrer Resozialisierung in schwer wiegender Weise, falls sie hierdurch nach Freilassung mit ablehnenden Reaktionen etwa eines von ihr in Aussicht genommenen Vermieters oder Arbeitgebers konfrontiert werde. Ihre Identifizierung sei auch anhand der abgedruckten Lichtbilder aus den Jahren 1985 und 1986 unschwer möglich. Die Veröffentlichungen aus den Jahren 2005 und 2006 müsse sich die Beschwerdeführerin dabei nicht entgegenhalten lassen. Seinerzeit habe ihre Rolle als Fotokünstlerin im Mittelpunkt gestanden und es sei nicht absehbar gewesen, wann ihre Freilassung zu erwarten stehe. Es stelle einen zulässigen Sinneswandel dar, wenn die Beschwerdeführerin sich nunmehr bei konkret absehbar gewordener Haftentlassung gegen eine Bildberichterstattung verwahre, durch die sie gegenüber der Öffentlichkeit als verurteilte Straftäterin hingestellt worden sei. Ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an ihrer möglichen Entlassung sei hierbei nicht ersichtlich. Als Gegenstand eines berechtigten Informationsinteresses komme allenfalls die abgeurteilte Straftat der Beschwerdeführerin, nicht aber ihre Inhaftierung und mögliche Freilassung in Betracht. Die Beschwerdeführerin könne daher im selben Ausmaß wie jeder andere Straftäter beanspruchen, dass ihre Haftentlassung und anschließende Wiedereingliederung in die Gesellschaft von der Medienberichterstattung unbeobachtet bleibe.

In besonderem Maße gelte dies für den in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 2024/07 angegriffenen Abdruck eines Fahndungsplakats. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb der seinerzeitigen Aktivitäten dieser terroristischen Vereinigung eher am Rande gestanden und müsse es daher nicht hinnehmen, nunmehr durch Abdruck des Plakats als Tatverdächtige herausgestellt zu werden. Zudem sei ihre Abbildung durch eine von der Beklagten nachträglich hinzugefügte Rotumkreisung noch zusätzlich hervorgehoben worden. Dies lasse sich nicht mehr durch das Anliegen rechtfertigen, den seinerzeitigen Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung gleichsam ein Gesicht geben zu können.

Die Versagung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Durchführung einer Berufung verletze zudem den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG . Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Bewilligungsvoraussetzungen überspannt. Bereits der Umfang seiner Entscheidung zeige, dass in dem summarischen Verfahren auf Prüfung der Erfolgsaussicht eine sachgerechte Abwägung der berührten Grundrechtspositionen nicht möglich sei.

Die vor den Fachgerichten begehrte Prozesskostenhilfe müsse der Beschwerdeführerin vorab durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Nach Aufhebung der Beschlussverfügungen sei die Beschwerdeführerin derzeit gegen eine Wiederholung der beanstandeten Berichterstattung nicht gesichert. Auch stehe zu befürchten, dass in anderen Medien über ihre anstehende Haftentlassung berichtet und hierbei ihr Bildnis verbreitet werde.

Ferner begehrt die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Verfassungsbeschwerden unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II. Die Beschwerden haben keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG . Die von den Beschwerden aufgeworfenen Fragen nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben, die sich aus dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für die Zulässigkeit einer Medienberichterstattung aus Anlass der bevorstehenden Haftentlassung eines Straftäters ergeben, sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 [225 ff.]; 97, 391 [404 ff.]). Gleiches gilt für die Voraussetzungen, unter denen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung der Fachgerichte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen kann (vgl. BVerfGE 51, 295 [302]; 63, 380 [394]; 67, 245 [248]; 81, 347 [356 ff.]). Die Beschwerden sind auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Sie bieten in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nicht.

Der Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung einer Verbreitung von Bildnissen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1985 und 1986 im Kontext einer Wortberichterstattung über die anstehende Entscheidung über eine Reststrafaussetzung liegt eine Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte zugrunde. Diese wird vom Bundesverfassungsgericht allein darauf geprüft, ob die Gerichte die Bedeutung und Tragweite der von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unzutreffend eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 101, 361 [388]; stRspr).

a) Die Gerichte haben berücksichtigt, dass eine Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder sonstiger Darstellung des Verurteilten eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellt, weil hierdurch das Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und der Betroffene in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 35, 202 [226]). Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz insbesondere gegenüber Darstellungen, welche die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfGE 35, 202 [220]). Zugleich kann durch solche Darstellungen der verfassungsrechtlich fundierte Anspruch jedes verurteilten Straftäters auf Resozialisierung beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 35, 202 [233 f.]; 36, 174 [188]), dem nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe in besonderem Maße Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 45, 187 [239 ff.]).

Die angegriffenen Entscheidungen haben zum Ausgangspunkt der Abwägung gewählt, dass in jeder Berichterstattung im Umfeld der Haftentlassung, die den Betroffenen als inhaftierten Straftäter kenntlich macht, eine gravierende Beeinträchtigung des Schutzanspruchs seines Persönlichkeitsrechts liegt, weil dies die Belange seiner Resozialisierung schwer wiegend beeinträchtigen kann. Eine Verkennung der Reichweite des verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes lässt dies nicht erkennen.

b) Mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen durften die Gerichte dem von den Beklagten verfolgten Informationsinteresse im Zuge der Abwägung einen Vorrang einräumen.

aa) Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für eine tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 [231 f.]). Allerdings muss die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts unter Berücksichtigung der Umstände, aus denen sich die Tagesaktualität ergibt, in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Fehlverhaltens stehen. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt der Anspruch des Betroffenen zunehmende Bedeutung, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 35, 202 [232 f.]). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden, sobald die Tagesaktualität der Verurteilung entfallen ist. Entscheidend bleibt vielmehr stets, in welchem Maße eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann. Hierfür kann die Verbreitung des Mediums, etwa die herausragende Stellung der Fernsehberichterstattung, aber auch der eher sachbezogene oder eher auf emotionales Miterleben angelegte Charakter der konkreten Darstellung bedeutsam werden (vgl. BVerfGE 35, 202 [227 f.]). Gewicht kommt dabei auch der Fragestellung zu, ob sich die Berichterstattung auf eine neutrale Wiedergabe der Umstände der Verurteilung und Inhaftierung beschränkt oder zusätzliche und für den Betroffenen in besonderer Weise stigmatisierende Einzelheiten und Hintergründe der Tat offenbart werden.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt es grundsätzlich Rechnung, wenn die Rechtsprechung der Zivilgerichte strenge Anforderungen an die Tagesaktualität des Anlasses stellt, aus dem heraus über die Straftat eines inhaftierten Verurteilten berichtet wird (vgl. OLG München vom 9. März 1981 - 21 U 3649/80 -, AfP 1981, S. 360; OLG Köln vom 16. September 1986 - 15 U 38/86 -, AfP 1986, S. 347; OLG Hamm vom 10. Februar 1988 - 3 U 243/87 -, AfP 1988, S. 258, OLG Hamburg vom 22. November 1991 - 3 U 170/90 -, AfP 1991, S. 537, OLG Hamburg vom 10. Februar 1994 - 3 U 238/93 -, AfP 1994, S. 232). Hiernach ist eine identifizierende Berichterstattung über einen Strafgefangenen im Umfeld seiner Haftentlassung unzulässig, falls hiervon Gefährdungen seiner Resozialisierung ausgehen können (vgl. OLG Frankfurt vom 6. Februar 2007 - 11 U 51/06 -, ZUM 2007, S. 546; OLG München vom 16. Januar 2007 - 18 U 4810/06 -, AfP 2007, S. 135 [136]; OLG Nürnberg vom 12. Dezember 2006 - 3 U 2023/06 -, AfP 2007, S. 127 [128]; vgl. ferner OLG Frankfurt vom 13. August 2001 - 11 W 20/01 -, OLGR 2001, S. 309). Diese Leitlinien der fachgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden.

bb) Die Gerichte haben vorliegend dem Resozialisierungsinteresse der Beschwerdeführerin hohes Gewicht beigelegt und die Zulässigkeit der Berichterstattung deshalb daran gemessen, ob sie eine Beeinträchtigung dieses Belangs erwarten lasse. Verfassungsrechtlich sind die Erwägungen nicht zu beanstanden, mit denen die Gerichte es als fern liegend angesehen haben, dass eine Verbreitung aus den Jahren 1985 bis 1986 stammender Archivaufnahmen im Kontext einer sachlich gehaltenen Berichterstattung über die seinerzeitigen Straftaten der Beschwerdeführerin und ihre mögliche Haftentlassung solche Gefährdungen bewirken könne.

(1) Zur Beurteilung der Gerichte stand eine Bildberichterstattung der Presse. Deren Zulässigkeit haben die Fachgerichte daran gemessen, welcher Aussagegehalt den Abbildungen im konkreten Kontext der beigegebenen Wortberichterstattung zukomme, und damit eine hinreichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gesichert. Die Gerichte durften bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abbildungen berücksichtigen, dass die Wortberichterstattung sachbezogen erfolgt ist. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme der Gerichte, dass eine Identifizierung der im Entscheidungszeitpunkt 52 Jahre alten Beschwerdeführerin anhand der vor mehr als zwanzig Jahren gefertigten Aufnahmen durch Personen außerhalb ihres Freundes- und Bekanntenkreises fern liege und weder den verbreiteten Abbildungen selbst noch ihrem Kontext eine eigenständige Stigmatisierungswirkung innewohne.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 2024/07 gerade dagegen wendet, dass die Abbildung den ursprünglichen Kontext eines Fahndungsplakats nutzte, durften die Gerichte in ihre Abwägung einbeziehen, dass die begleitende Wortberichterstattung auch die von der Beschwerdeführerin als Mitglied der Rote Armee Fraktion begangenen Straftaten thematisiert hatte. Insofern war es vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit umfasst, die Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb dieses auch heute noch zeitgeschichtlich bedeutsamen Geschehens durch Abdruck des Fahndungsplakats zu veranschaulichen.

(2) Einer nicht gänzlich ausschließbaren Identifizierungsgefahr durften die Gerichte gegenüberstellen, dass die Beschwerdeführerin nicht erst durch die beanstandete Berichterstattung zum Gegenstand der Aufmerksamkeit der Medienöffentlichkeit geworden war. Von einem umfassenden Verlust des öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutzes infolge so genannter Selbstöffnung der eigenen Privatsphäre für eine Medienberichterstattung (vgl. dazu BVerfGE 101, 361 [385]) sind die Gerichte dabei nicht ausgegangen. Gleichwohl durften sie in die Abwägung einstellen und als bedeutsam ansehen, dass die Beschwerdeführerin sich in den Jahren 2005 und 2006 im Zuge ihrer Ausbildung zur Fotografin mehrfach an öffentlichen Ausstellungen beteiligt, hierbei der Presse auch Auskünfte zu ihrer Vergangenheit und zu ihrer Inhaftierung erteilt und es gebilligt hatte, dass hierbei ein Selbstporträt aus jüngerer Zeit veröffentlicht worden war. Die Gerichte durften annehmen, dass im Vergleich hierzu eine Veröffentlichung von Abbildungen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1985 und 1986 keine wesentlich weitergehenden Identifizierungsmöglichkeiten schuf. Es ist dabei verfassungsrechtlich nicht als fehlsame Tatsachenwürdigung zu beanstanden, dass die Gerichte davon ausgegangen sind, diese Berichterstattung aus den Jahren 2005 und 2006 sei der Öffentlichkeit im Zeitpunkt der beanstandeten und im Frühjahr 2007 veröffentlichten Abbildungen noch gegenwärtig.

Die Gerichte waren verfassungsrechtlich nicht gehalten, eine entscheidende Änderung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt dieser Berichterstattung darin zu sehen, dass seinerzeit eine Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer noch ausstand. Die Beschwerdeführerin hatte sich schon seinerzeit im offenen Vollzug befunden und von dort aus als so genannte Freigängerin für die Zwecke ihrer Ausbildung in einem ins Gewicht fallenden Umfang mit der Außenwelt in Kontakt gestanden. Für die Beschwerdeführerin nachteilige Folgen aus den mit ihrem Zutun in den Jahren 2005 und 2006 veröffentlichten Presseberichten waren im fachgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt worden.

cc) Gegenüber den Belangen des Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin durften die Zivilgerichte den von den Beklagten verfolgten Informationsinteressen der Öffentlichkeit den Vorrang einräumen.

Die Gerichte haben berücksichtigt, dass eine Medienberichterstattung im Umfeld der Haftentlassung eines Verurteilten ein tagesaktuelles Informationsinteresse der Öffentlichkeit zur Voraussetzung hat, das über den von der abgeurteilten Straftat vormals geschaffenen Berichterstattungsanlass hinausgeht. Die Gerichte durften einen solchen tagesaktuellen Informationsanlass darin sehen, dass das Schicksal der noch inhaftierten Mitglieder derjenigen terroristischen Vereinigung, welcher die Beschwerdeführerin angehört hatte, durch ein von einem anderen noch inhaftierten Mitglied bei dem Bundespräsidenten gestelltes Gnadengesuch im Frühjahr des Jahres 2007 verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten war und die Ereignisse um diese terroristische Vereinigung und ihre Verfolgung auch zuvor niemals aus dem Bewusstsein der Öffentlichkeit entschwunden waren und zu vielfachen Anlässen thematisiert wurden. Die Annahme der Gerichte, die Beschwerdeführerin müsse es infolge ihrer früheren Zugehörigkeit zu dieser Vereinigung hinnehmen, dass aus diesem Anlass auch ihre mögliche Freilassung thematisiert werde, lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden.

Den Belangen einer Resozialisierung haben die Gerichte Rechnung getragen. Dabei haben sie berücksichtigt, dass aufgrund der Nutzung der inzwischen veralteten Bilder nur begrenzte Möglichkeiten zur Identifizierung der Beschwerdeführerin geschaffen werden.

Den Belangen eines Schutzes des Rechts der Beschwerdeführerin an ihrem eigenen Bildnis (vgl. BVerfGE 101, 361 [381]) ist hinreichend Rechnung getragen. Die Gerichte haben diesem Interesse das erhebliche öffentliche Interesse gegenübergestellt, das im Zeitpunkt der Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder an der Frage einer möglichen Haftentlassung der noch inhaftierten Mitglieder der terroristischen Vereinigung bestand. Die Gerichte durften berücksichtigen, dass die Abbildungen den Jahren 1985 bis 1986 und damit eben dem Zeitraum entstammen, in dem die Beschwerdeführerin durch Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hatte.

dd) Die Gerichte haben die Tragweite ihrer Entscheidungen an die Umstände des Einzelfalls gebunden. So hat das Kammergericht in der in dem Verfahren 1 BvR 1913/07 angegriffenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich jede hiervon in bedeutsamer Weise abweichende Berichterstattung über die Beschwerdeführerin einer erneuten Abwägung stellen müsse. In dem Verfahren 1 BvR 2024/07 hat bereits das Landgericht eine von der Beklagten insoweit nicht mehr angegriffene Beschlussverfügung erlassen, mit der dieser verboten worden ist, in ihrer Wortberichterstattung Einzelheiten zu dem Tagesablauf der Beschwerdeführerin zu verbreiten. Den angegriffenen Entscheidungen ist daher nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Berichterstattung aus Anlass ihrer Haftentlassung umfassend hinzunehmen hätte.

2. Es lässt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht erkennen, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Berufungen der Beschwerdeführerin verneint hat.

a) Der Entscheidungsspielraum, welcher den Fachgerichten bei der Auslegung des in § 114 ZPO enthaltenen Merkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, ist dann überschritten, wenn hierbei ein Auslegungsmaßstab verwendet wird, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zu Bemittelten die Wahrnehmung ihrer Rechte unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347 [358]). Das ist namentlich der Fall, wenn die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe vereitelt wird, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht wie dem Bemittelten zu eröffnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936 ). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf hierbei zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung in der Weise in das Nebenverfahren auf Prozesskostenhilfe vorzuverlagern, dass dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens träte (vgl. BVerfGE 81, 347 [357]). So läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, Prozesskostenhilfe dort zu versagen, wo die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die etwa als Gegenstand einer obergerichtlichen Klärung durch das zuständige Revisionsgericht in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 81, 347 [358]).

b) Die Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts lassen für eine Überschreitung dieses Entscheidungsspielraums nichts erkennen.

aa) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdebegründung nicht geltend und hat auch ihr Gesuch auf Prozesskostenhilfe nicht darauf gestützt, dass von dem Streitfall eine grundsätzlicher Klärung zugängliche Rechtsfrage aufgeworfen würde. Die angegriffenen Entscheidungen gehen ausdrücklich von denselben Maßstäben aus, die auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin anzulegen waren und die Beanstandungen der Beschwerdeführerin richten sich allein gegen die fallbezogene Gewichtung der hiernach maßgeblichen Abwägungskriterien durch das Fachgericht. Ohnedies sind die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergangen, der einen Zugang zum Revisionsgericht von vornherein nicht umfasst (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

bb) Die angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts lassen auch für eine sonstige Überspannung der Anforderungen nichts erkennen, die an die Erfolgsprognose gestellt werden dürfen. Allein aus dem Umfang der Erwägungen des Fachgerichts lässt sich nicht herleiten, dass der Prognosemaßstab zum Nachteil der unbemittelten Partei überspannt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2003 - 1 BvR 2072/02 -, NJW-RR 2004, S. 61 ). Auch steht der summarische Charakter des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, eine für die Beurteilung der Erfolgsprognose erforderliche Abwägung bereits im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmen. Dies bringt notwendig einen weitergehenden Begründungsaufwand mit sich, als er mit einer allein überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage verbunden ist.

3. Mit der Nichtannahme der Beschwerden sind zugleich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen erledigt.

4. Aus den Gründen der Entscheidung über die Nichtannahme ist der Beschwerdeführerin gleichfalls eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu versagen.

Vorinstanz: KG, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 66/07
Vorinstanz: LG Berlin, KG, vom 03.05.2007vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 327/07 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 135/07
Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 227/07
Fundstellen
NVwZ 2008, 306