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BVerfG - Entscheidung vom 02.05.2007

2 BvR 285/07

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
StPO § 154 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 285/07

DRsp Nr. 2007/10168

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Teileinstellung des Verfahrens

1. Das Einlegen eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs gegen die Teileinstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO bewirkt keine Hemmung des Fristablaufs.2. Die Teileinstellung eines Strafverfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO begründet für den Beschuldigten keine verfassungsprozessuale Beschwer i.S. des § 90 Abs. 1 BVerfGG .

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG substantiiert begründet wurde. Das Einlegen eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs - hier gegen die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO - bewirkt keine Hemmung des Fristablaufs. Die Beseitigung eines groben prozessualen Unrechts, die zur Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise das Einlegen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gebieten kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 - 2 BvR 662/95 -, NJW 1997, S. 46 [47]), steht hier nicht in Rede.

2. Die Teileinstellung eines Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO begründet für den Beschuldigten keine verfassungsprozessuale Beschwer im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ns 324/06
Vorinstanz: AG Wittmund - 94 Ls 131 Js 7532/06 (7/06) - 26.9.2006,