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BVerfG - Entscheidung vom 22.10.2007

1 BvR 2772/04

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2772/04

DRsp Nr. 2007/23262

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29. August 2006 - auf dessen Gründe ergänzend verwiesen wird - wegen zwischenzeitlich eingetretener prozessualer Überholung der mit ihr angegriffenen Entscheidungen und im Hinblick auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer bisher keine schweren Nachteile entstanden sind, nicht (mehr) zur Entscheidung angenommen.

Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wurde unter Verweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - Gelegenheit gegeben, sich zu einer Anordnung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu äußern.

2. Die Anordnung der Erstattung der dem Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen entspricht der Billigkeit im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG . Die angegriffenen Entscheidungen waren, wie im Beschluss der Kammer vom 29. August 2006 unter II. 1. b) aa) ausgeführt, bei ihrem Erlass mit dem Grundgesetz unvereinbar. Beruhten diese aber auf mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbaren Erwägungen, durfte dem Beschwerdeführer die Erhebung der Verfassungsbeschwerde angezeigt erscheinen.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 1270/04
Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1119/04