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BVerfG - Entscheidung vom 12.03.2007

2 BvR 796/02

Normen:
RVG § 61 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 796/02

DRsp Nr. 2007/10177

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro. Dieser Mindestwert ist bei besonderer Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts erheblich zu überschreiten.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO a.F. in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG .

Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 EUR (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]). Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier - neben dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. aaO., S. 369 f.) - ein ganz erhebliches Überschreiten des Mindestwertes. Die Verfassungsbeschwerde hat Grundrechte des Beschwerdeführers von hohem Rang betroffen und zudem die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm veranlasst. Die Verfassungsbeschwerde war daher über die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus von besonderer Bedeutung.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 308/02
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 308/02
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 308/02
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 583/98