Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 19.04.2007

2 BvR 713/07

Normen:
StPO § 338 Nr. 3 § 344 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 713/07

DRsp Nr. 2007/10175

Erschöpfung des Rechtswegs bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist verletzt, wenn der Beschwerdeführer sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wendet, im Strafverfahren aber eine auf der Grundlage des § 338 Nr. 3 StPO wegen rechtswidriger Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs angebrachte Verfahrensrüge durch das Oberlandesgericht mangels den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügender Revisionsbegründung als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 3 § 344 Abs. 2 S. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde liegt nicht vor. Der Rechtsbehelf hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren auf Grundlage des § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge durch das Oberlandesgericht als unzulässig begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Strafsenat hat die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspringenden Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge nicht willkürlich überspannt. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert ein Rügevorbringen, das das Revisionsgericht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung über die Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge zu befinden (vgl. BVerfGE 63, 45 [70]). Nur so kann einer Überlastung der Revisionsgerichte, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde, entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 112, 185 [212]). An einem schlüssigen Revisionsvorbringen fehlt es, wenn dem Rechtsmittelgericht mehr als 30 Seiten Ablichtungen unterbreitet werden, aus denen es die rügeerheblichen Tatsachen erst selber herausfiltern muss (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1986 - 4 StR 496/86 -, NStZ 1987, S. 36 ).

Damit kann die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit der Zurückweisung ihres gegenüber dem Vorsitzenden der Berufungskammer angebrachten Befangenheitsgesuchs nicht mehr geltend machen. Es fehlt an einer Erschöpfung des Rechtswegs. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, durch Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge die von ihr behaupteten Grundrechtsverletzungen vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch die Fachgerichtsbarkeit überprüfen zu lassen.

2. Da die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ss 273/06
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 112 Js 2757/2006