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BVerfG - Entscheidung vom 13.11.2007

2 BvR 2335/07

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2335/07

DRsp Nr. 2007/23291

Erschöpfung des Rechtswegs; Tätigkeit eines befangenen Staatsanwalts

Zwar kann das Recht auf ein faires Verfahren berührt sein, wenn ein befangener Staatsanwalt weiterhin in der Hauptverhandlung als Sitzungsvertreter tätig wird. Gleichwohl ist die Nichtabberufung eines Staatsanwalts durch den Dienstvorgesetzten als Zwischenentscheidung der unmittelbaren Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde entzogen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Recht auf ein faires Verfahren berührt sein könnte, wenn ein befangener Staatsanwalt weiterhin in der Hauptverhandlung als Sitzungsvertreter tätig wird (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 24. April 1978 - 1 BvR 425/77 -, JR 1979, S. 28), bedeutet dies nicht, dass die Nichtabberufung eines Staatsanwalts durch den Dienstvorgesetzten eine unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Entscheidung wäre. Es handelt sich - wie etwa auch bei der geltend gemachten Befangenheit eines Richters - um eine prozessuale Zwischenentscheidung, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil der mögliche Verfahrensverstoß im Revisionsverfahren fachgerichtlich überprüft werden kann. Einen Fall, in dem die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar wäre, hat der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VAs 17/07