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BSG - Entscheidung vom 03.12.2007

B 12 P 5/07 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen B 12 P 5/07 B

DRsp Nr. 2008/3954

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Bei der Herleitung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes müssen die Maßstäbe des Gleichheitsgrundsatzes herausgearbeitet und dargelegt werden, worin die für die Gleichheitsprüfung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale zu erblicken sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Bemessung der Beiträge des Klägers zur sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Beitragszuschlages für Kinderlose.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 21.8.2007 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Dagegen ist die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

Der Kläger beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG . Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr: BVerwG NJW 1999, 304 ; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 16; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hat bereits keine hinreichend konkrete(n) (Rechts-)frage(n) formuliert. Die "Frage, ob der Beitragszuschlag für Kinderlose in Form der Neuregelung des § 55 Abs 3 iV mit § 56 Abs 1 u 3 SGB XI " ist schon semantisch unverständlich. Die "Rechtsfrage, ob der Beitragszuschlag in der vorliegenden Form rechtlich zulässig, insbesondere verfassungsgemäß ist," lässt nicht erkennen, hinsichtlich des Anwendungsbereichs welcher revisiblen Norm sie sich nach Auffassung des Klägers stellt. Soweit sich der Kläger darüber hinaus im Wesentlichen darauf beruft, er werde durch die Auferlegung eines zusätzlichen Beitrages unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG in grundrechtswidriger Weise benachteiligt, verkennt er zudem, dass sich die Beschwerdebegründung zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht darauf beschränken darf, sich lediglich auf Normen des Grundgesetzes zu berufen, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG darlegen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes hergeleitet, so müssen die Maßstäbe des Gleichheitsgrundsatzes herausgearbeitet und muss dargelegt werden, worin die für die Gleichheitsprüfung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale zu erblicken sind. Im Blick hierauf hätte sich der Kläger nicht damit begnügen dürfen, seine fehlende Überzeugung von der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu dokumentieren bzw nur thesenhaft eine Ungleichbehandlung gegenüber diversen Personengruppen zu behaupten. Vielmehr hätte er unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere zunächst darlegen müssen, warum dem Gesetzgeber die Grundentscheidung verwehrt gewesen sein sollte, die Voraussetzung einer zu honorierenden Erziehungsleistung typisierend beim Vorhandensein von (Stief-)Kindern anzunehmen (vgl hierzu das von der Beschwerdebegründung selbst zitierte Urteil des Senats vom 18.7.2007, B 12 P 4/06 R, juris) und damit aus Gründen ua der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall ggf auch Personen zu begünstigen, die aktuell keine Kinder erziehen. (Erst) hiervon ausgehend wäre nachfolgend im einzelnen darzulegen gewesen, warum es ggf für die Personengruppe, der der Kläger angehört, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten (Un-)Gleichbehandlung notwendig einer Ausnahme bedürfte. Soweit der Kläger schließlich die Gleichbehandlung mit bereits gesetzlich ausgestalteten Gruppen begehrt, hätte er des weiteren ausführen müssen, warum aus der Vergünstigung für eine der von ihm benannten Gruppen ein Anspruch auch der von ihm repräsentierten Gruppe resultieren sollte, in vergleichbarer Weise begünstigt zu werden (zum Grundsatz, dass aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe aus Art 3 Abs 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung erwächst, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt, s Urteil des BVerfG vom 20.4.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274 ). Auch insofern genügt keinesfalls die bloße Behauptung der angeblich gebotenen Gleichbehandlung, sondern bedarf es ua zwingend eines Eingehens auf das Verhältnis der mit Grundentscheidung und Ausnahmen jeweils verbundenen Zielsetzungen des Gesetzgebers sowie ihres Verhältnisses zu einander.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KN 13/07
Vorinstanz: SG Stade, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KN 16/05