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BSG - Entscheidung vom 06.12.2007

B 14/7b AS 50/06 R

Normen:
SGB I § 39
SGB II § 16 Abs. 1 S. 1 § 59
SGB III § 309 Abs. 4 § 45 S. 2 Nr. 2 § 46 Abs. 2

Fundstellen:
NZS 2008, 608

BSG, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen B 14/7b AS 50/06 R

DRsp Nr. 2008/13405

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Reisekosten für die Wahrnehmung eines Melde- bzw Beratungstermins

Eine Ablehnung der Kostenübernahme für Fahrkosten zu Melde- oder Beratungsterminen kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II in der Regel nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 39 ; SGB II § 16 Abs. 1 S. 1 § 59 ; SGB III § 309 Abs. 4 § 45 S. 2 Nr. 2 § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrkosten für die Anfahrt zu zwei Gesprächen bei der Beklagten in Höhe von insgesamt 3,52 Euro.

Der 1950 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen von der Beklagten, die ihn für den 1. Juli 2005 und 11. Juli 2005 zu Beratungsgesprächen einlud. Der Kläger nahm diese Termine wahr und beantragte jeweils die Erstattung von Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt mit dem Pkw über 8 km. Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 25. Juli 2005 die Erstattung ab, weil der Erstattungsbetrag in Höhe von jeweils 1,76 Euro unter der Bagatellgrenze von 6 Euro liege.

Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass die Bagatellgrenze angesichts der niedrigen Regelsätze des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht zu vertreten sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf die Erstattung der Reisekosten. Im Rahmen ihres Ermessens erstatte sie bei Terminen der Arbeitsvermittlung in ihren Räumen nur Reisekosten, die einen Betrag von 6 Euro überstiegen.

Das Sozialgericht ( SG ) hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 22. März 2006 abgewiesen. Die Übernahme der Reisekosten nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB III ) stehe im Ermessen der Beklagten. Sie könne daher zB von der Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Die Agentur für Arbeit habe von der Anordnungsermächtigung des § 47 SGB III Gebrauch gemacht. In einer mittlerweile weggefallenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 19. Mai 1989 sei für Leistungen eine Bagatellgrenze von 10 DM vorgesehen gewesen. Es sei daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte daran anknüpfend eine Bagatellgrenze für die Erstattung der Fahrkosten zu Beratungsterminen geregelt habe. Die Berechnung der Reisekosten sei zutreffend in entsprechender Anwendung des § 46 Abs 2 Satz 3 SGB III iVm § 6 Abs 1 Bundesreisekostengesetz erfolgt.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 18. August 2006 das Urteil des SG Augsburg vom 22. März 2006 sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Anträge des Klägers vom 1. und 11. Juli 2005 zu entscheiden. § 59 SGB II begründe durch seinen Verweis ua auf § 309 SGB III eine besondere Mitwirkungspflicht des erwerbsfähig Hilfebedürftigen in Gestalt einer Meldepflicht. Nach § 309 Abs 4 SGB III stehe die Übernahme von Reisekosten im Ermessen der Beklagten. Es könnten die Ermessensdirektiven und die Grenzen des § 39 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB I ) herangezogen werden, und zwar direkt, sofern man unter Sozialleistungen iS von § 11 Satz 1 SGB I nicht nur diejenigen Leistungen verstehe, die zur Verwirklichung der sozialen Rechte der dortigen §§ 3 bis 10 SGB I erbracht würden, sondern darauf abstelle, ob eine Leistung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches einem Sozialleistungsberechtigten zustehe. Letzteres sei auch bei dem Anspruch auf Kostenübernahme der Fall. Der Leistungsträger habe bei Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu betrachten. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass in Anbetracht eines Tagessatzes eines Arbeitslosengeld II (Alg II)-Empfängers von 11,50 Euro die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6 Euro nahezu der Hälfte eines Tagessatzes entspreche. Insoweit seien Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Hinzu komme, dass gerade in Fällen, in denen der Leistungsempfänger zwei kurz hintereinander liegende Beratungstermine wahrzunehmen habe, eine relativ hohe finanzielle Belastung für ihn entstehe. Auch werde die Beklagte zu prüfen haben, ob nicht die Möglichkeit bestehe, entstandene Fahrkosten über einen bestimmten Zeitraum anzusammeln, um dann mit einer Gesamtüberweisung eine Erstattung vorzunehmen.

Hiergegen hat die Beklagte die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, sie sei nicht verpflichtet, in jedem Fall die Reisekosten zu übernehmen. In Ausübung ihres Ermessens habe sie die Bagatellgrenze von 6 Euro festgelegt. Diese Grenze ergebe sich aus der inzwischen weggefallenen Anordnung des Verwaltungsrates der BA zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 19. Mai 1989. Dort sei eine Bagatellgrenze von 10 DM festgelegt gewesen, entsprechend 6 Euro ab Einführung der neuen Währung. Die Bagatellgrenze sei auch nicht zu hoch angesetzt, wie ein Vergleich der ehemaligen Arbeitslosenhilfe(Alhi)-Empfänger und der jetzigen Alg II-Empfänger ergebe. Die durchschnittliche Alhi habe pro Person 552 Euro betragen, das durchschnittliche Alg II betrage pro erwerbsfähiger Person 569,70 Euro. Damit stehe dem Alg II-Empfänger eine höhere Leistung zur Verfügung als einem Alhi-Empfänger, auf den die Bagatellgrenze in Höhe von 6 Euro anzuwenden gewesen sei. In diese Erwägungen sei miteinzubeziehen, dass sich die Fahrtstrecken der Leistungsbezieher im Vergleich zu den Leistungsempfängern in der Alhi erheblich verringert hätten. Die BA A. sei für den gesamten Landkreis und die Stadt A. zuständig gewesen. Die Beklagte sei dagegen nur für die Stadt A. zuständig. Sie habe außerdem in der Stadt A. vier regionale Außenstellen geschaffen, wodurch sich die Wegstrecke zu den Meldeterminen erheblich verkürze. Die Außenstellen seien so gewählt worden, dass grundsätzlich auch eine Erreichbarkeit zu Fuß gewährleistet sei. Zumindest sei in aller Regel nur ein Streifen für eine einfache Fahrt bei den Verkehrsbetrieben der Stadt A. zu entwerten. Das entspreche bei einer Hin- und Rückfahrt einem Wert von 1,72 Euro. Diese Erwägungen seien bei der Festlegung der Bagatellgrenze miteinbezogen worden. Stelle man den Verwaltungsaufwand zur Gewährung der Reisekosten der Belastung durch die anfallenden Reisekosten gegenüber, sei die Festlegung einer Bagatellgrenze gerechtfertigt und im Rahmen der Ermessensausübung nach § 309 Abs 4 SGB III zulässig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. August 2006 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. März 2006 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er meint, das Ermessen sei hier auf Null reduziert. Es müsse berücksichtigt werden, dass ihm täglich lediglich 3,84 Euro für Lebensmittel zur Verfügung stünden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er zwei eng aufeinander liegende Meldetermine habe wahrnehmen müssen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungskosten müsse angesichts der Notwendigkeit der Existenzsicherung durch den Regelsatz zurücktreten. Es sei überdies fraglich, ob in Zeiten EDV-gestützter Verwaltung tatsächlich ein nennenswerter Mehraufwand entstehe. Ein Vergleich mit den Alhi-Empfängern könne wegen der unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen nicht herangezogen werden.

II. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat die Beklagte zu Recht zur erneuten Entscheidung über die Erstattung der Reisekosten verpflichtet. Die Beklagte hat ermessensfehlerhaft die Erstattung der Kosten abgelehnt.

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

a) Klagegegenstand und damit auch Gegenstand der Revision ist allein der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Reisekosten. Dabei handelt es sich um einen von den übrigen Leistungen des SGB II abtrennbaren, eigenständigen Streitgegenstand (vgl zur Beschränkung des Streitgegenstandes BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 18 f). Dementsprechend hat die Beklagte mit gesonderten Bescheiden über die Erstattungsanträge des Klägers entschieden.

b) Dass die angefochtenen Bescheide noch von der Agentur für Arbeit erlassen worden sind und die Beklagte die weitere Bearbeitung erst im Widerspruchsverfahren übernommen hat, begegnet keinen Bedenken (vgl BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 18). Die Beklagte hat als fachlich zuständige Behörde den Widerspruchsbescheid erlassen, der nach § 95 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) den Gegenstand der Klage bestimmt.

c) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 30). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 -).

2. Der Kläger ist Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist er iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Der Kläger ist überdies hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11 und 12 SGB II.

3. Die vom Kläger angegriffene Entscheidung der Beklagten, Fahrkosten in Höhe von 3,52 Euro nicht zu erstatten, ist ermessensfehlerhaft. Hierbei kann offen bleiben, ob der Kläger, als er die Beklagte am 1. und 11. Juli 2005 aufsuchte, einer Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III nachkam oder ob er ein Beratungsangebot der Beklagten iS des § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 29 , 30 SGB III wahrnahm. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Sowohl nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 4 SGB III als auch nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 45 Satz 2 Nr 2 , 46 Abs 2 SGB III besteht aber ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übernahme der Reisekosten zum Beratungstermin. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten genügen den Anforderungen hieran nicht.

a) Nach § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 SGB III , und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 SGB III , entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs 1 Satz 1 SGB III hat der Arbeitslose sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Alg erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der BA persönlich zu melden, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert. Auf Antrag können nach § 309 Abs 4 SGB III die notwendigen Reisekosten übernommen werden, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können. Die Übernahme der notwendigen Reisekosten steht damit im Ermessen der Leistungsträger (vgl Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 59 RdNr 19). Zur Bestimmung von Art und Höhe werden §§ 45 f SGB III entsprechend angewandt (vgl Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III , Stand: August 2007, § 309 RdNr 70; Düe in Niesel, SGB III , 4. Aufl 2007, § 309 RdNr 22; Winkler in Gagel, SGB III , Stand September 2007, § 309 RdNr 23).

b) Dieselbe Folge ergibt sich, wenn es sich bei der Beratung, zu der der Kläger einbestellt wurde, um eine Maßnahme nach § 16 SGB II gehandelt hat. Nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ua alle im Dritten Kapitel und im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des Dritten Buches geregelten Leistungen erbracht werden. Zu den im Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III genannten Leistungen gehören die Leistungen nach §§ 45 , 46 SGB III . Nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III können als unterstützende Leistungen Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen übernommen werden. Auch nach dieser Vorschrift steht die Übernahme der entstandenen Reisekosten im Ermessen des Leistungsträgers (vgl Stratmann in Niesel, aaO, § 45 RdNr 3).

c) Die Entscheidung der Beklagten genügt den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht. Die Beklagte kann ihre Ermessensentscheidung insbesondere nicht auf ihre eigenen internen Geschäftsanweisungen stützen, die in Anlehnung an eine inzwischen weggefallene Anordnung des Verwaltungsrates der BA eine Erstattung von Beträgen unter 10 DM ausschließen. Die Ausübung von Ermessen nach näherer Maßgabe von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl BSGE 50, 33, 37 = SozR 2200 § 1237a Nr 11). Derartige Vorschriften haben aber lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrundeliegenden Gesetzes. Sie können allenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (vgl BSGE 45, 212, 215 = SozR 2200 § 182 Nr 29; BSGE 46, 61, 66 = SozR 5750 Art 2 § 53 Nr 1). Es unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung, ob die Richtlinien sachliche Differenzierungskriterien enthalten und mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimmen (BSGE 50, 33, 38 = SozR 2200 § 1237a Nr 11; BSGE 84, 108 , 113 = SozR 3-3900 § 22 Nr 1). Festlegungen in ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften müssen ihrerseits den generellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügen. Daran fehlt es hier.

d) Das LSG hat zu Recht entschieden, dass für die Ausübung des Ermessens hier die Direktiven des § 39 SGB I herangezogen werden können. Danach haben die Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen, deren Gewährung in ihrem Ermessen steht, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Bei der Erstattung von Reisekosten handelt es sich um eine Sozialleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I . Danach sind Sozialleistungen die in diesem Buch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die Erstattung von Reisekosten ist eine im Sozialgesetzbuch, nämlich im SGB III und über die Verweisungsnormen der §§ 16 Abs 1 Satz 1 und 59 SGB II auch im SGB II vorgesehene Geldleistung und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Sozialleistung (vgl zum Begriff BSGE 56, 1, 2 f = SozR 1200 § 44 Nr 9). Das gilt auch, soweit man für die Qualifikation als Sozialleistung iS des § 11 SGB I nicht allein darauf abstellt, dass eine Leistung im Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sondern darüber hinaus stets eine Zweckbestimmung zur Verwirklichung der sozialen Rechte fordert (vgl BSGE 55, 40, 44 = SozR 2100 § 27 Nr 2). Die Übernahme von Kosten für Fahrten zu Beratungs- und Vermittlungsgesprächen bei dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II dient der Verwirklichung der sozialen Rechte auf Beratung und Förderung nach § 3 Abs 2 SGB I . Die Übernahme der Fahrkosten zu Meldeterminen nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III dient den in § 309 Abs 2 SGB III festgelegten Zwecken und damit ebenfalls dem Recht auf Beratung und Förderung sowie der wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitslosigkeit, § 3 Abs 2 Nr 4 SGB I .

aa) Nach § 39 SGB I ist im Rahmen der Ermessensausübung zunächst nach Sinn und Zweck der Normen zu fragen, die zur Ermessensausübung ermächtigen. Diese Vorschriften zielen hier vor allem darauf hin, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Die Leistungen nach § 16 SGB II dienen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in Arbeit und damit dem vorrangigen Ziel des SGB II. § 59 SGB II begründet durch den Verweis auf §§ 309 , 310 SGB III eine besondere Pflicht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur persönlichen Meldung beim zuständigen Leistungsträger. Dieser Pflicht misst der Gesetzgeber eine so große Bedeutung bei, dass er an ihre Nichterfüllung erhebliche Sanktionsfolgen knüpft. Nach § 31 Abs 2 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes) wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt. § 31 Abs 3 Satz 1 SGB II sieht bei wiederholter Pflichtverletzung eine zusätzliche Minderung der Regelleistung vor. Während der Absenkung der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches, § 31 Abs 6 Satz 4 SGB II. Haben die Beratungs-, Betreuungs- und Vermittlungsleistungen des § 16 SGB II bereits nach der allgemeinen Zielsetzung des SGB II einen hohen Stellenwert, sprechen erst recht die gravierenden Sanktionsfolgen im Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III für eine Kostenübernahme, um die Wahrnehmung von Melde- und Beratungsterminen sicherzustellen.

bb) Der Leistungsträger hat weiter bei der Ausübung seines Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu berücksichtigen (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 59 RdNr 19). Eine Ablehnung der Kostenübernahme wird danach gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II regelmäßig nicht in Betracht kommen. Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte der unverhältnismäßigen Verwaltungskosten und der Verwaltungsvereinfachung können angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger nach dem SGB II grundsätzlich kein Absehen von der Kostenerstattung rechtfertigen. Ob etwas anderes bei ganz geringfügigen Kosten gelten kann, mit denen keine im Verhältnis zur Regelleistung ins Gewicht fallende Belastung verbunden ist, kann offen bleiben, weil davon jedenfalls bei dem streitigen Betrag, erst recht aber bei einem Betrag in Höhe von 6 Euro nicht die Rede sein kann. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass gemessen an einem sich aus der Regelleistung ergebenden Tagessatz von 11,50 Euro (345 : 30 Tage, § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II) eine Begrenzung auf Ausgaben in Höhe von mehr als der Hälfte eines durchschnittlichen Tagessatzes ermessensfehlerhaft ist. Das gilt auch, soweit man die im Regelsatz für die Teilnahme am Verkehr enthaltenen Mittel in den Blick nimmt. Nach den Angaben des BMAS entsprachen die Gesamtausgaben in der Abteilung 07 - Verkehr - der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 einem Wert von 48,41 Euro, von dem als regelsatzrelevant ein Betrag von 17,91 Euro anerkannt wurde (Ausschuss-Drucks 16(11)286 vom 15. Juni 2006 S 13). Dynamisiert um 7,1 % (vgl BR-Drucks 206/04 S 13) ergibt dies einen Betrag in Höhe von 19,18 Euro. Zwar ist die Regelleistung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Summe einzelner Leistungsposten, sondern als pauschalierte Geldleistung zu verstehen. Dennoch können die der Bildung der Regelleistung zugrundegelegten anteiligen Bedarfe einen Anhaltspunkt für die Wertigkeit einzelner Bereiche geben. Da mit der genannten Summe der gesamte Bedarf für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen abgegolten ist, erweist sich die Festlegung einer "Bagatellgrenze", unterhalb derer eine Kostenerstattung nicht stattfindet, bei 6 Euro und damit fast als einem Drittel des monatlichen Bedarfs, auch im Hinblick auf diesen Teilbedarf als ermessensfehlerhaft.

Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass möglicherweise Alhi-Empfänger, die vor dem 1. Januar 2005 von einer entsprechenden Klausel in den Anweisungen der BA betroffen waren, durchschnittlich weniger Geld zur Verfügung hatten als Leistungsempfänger nach dem SGB II. Abgesehen davon, dass über die von der BA festgesetzte "Bagatellgrenze" höchstrichterlich nicht entschieden worden und auch hier nicht zu entscheiden ist, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der betroffenen Personengruppen. Zum einen waren von den entsprechenden Regelungen zum SGB III nicht nur Alhi-Empfänger betroffen, zum anderen handelte es sich bei der Alhi um eine gänzlich anders strukturierte Leistung als das Alg II. Insbesondere hatte die Alhi keine bedarfsdeckende Funktion. Dementsprechend konnten daneben ergänzend andere Leistungen etwa nach dem SGB XII bezogen werden.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie im Interesse besserer Erreichbarkeit Außenstellen eingerichtet habe, mag dies die Qualität ihrer Leistungen verbessern und dazu beitragen, Fahrkosten zu minimieren. Ein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Argument lässt sich hieraus nicht gewinnen.

4. Hinsichtlich der Höhe der Leistung ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Reisekosten in Anwendung von § 46 SGB III berechnet hat, der die Höhe der möglichen Leistungen präzisiert. Als Reisekosten können gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB III die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind, § 46 Abs 2 Satz 2 SGB III . Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel war nach § 46 Abs 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. August 2005 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs 1 des Bundesreisekostengesetzes in der bis zum 31. August 2005 geltenden Fassung, mithin 22 Cent je Kilometer, berücksichtigungsfähig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 93/06
Vorinstanz: SG Augsburg, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 601/05
Fundstellen
NZS 2008, 608