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BGH - Entscheidung vom 15.11.2007

IX ZA 4/07

Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZA 4/07

DRsp Nr. 2007/23996

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Eingabe vom 20. Februar 2007 ist als Prozesskostenhilfeantrag zu behandeln und als solcher zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ).

Vorinstanz: OLG Köln, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 17/06
Vorinstanz: LG Köln, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 407/05