BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZA 4/07
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit
Gründe:
Die Eingabe vom 20. Februar 2007 ist als Prozesskostenhilfeantrag zu behandeln und als solcher zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ).