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BGH - Entscheidung vom 17.09.2007

II ZR 79/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 17.09.2007 - Aktenzeichen II ZR 79/06

DRsp Nr. 2007/18163

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Revisionskläger vom 22. August 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Auf den Wert des Grundstücks kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Ansicht der Beklagten unzutreffend ist, sie hätten das Surrogat aus eigener Tasche geleistet. Die Beklagten verkennen nach wie vor, dass der Fall wirtschaftlich nicht anders zu beurteilen ist, als wenn an ihrer Stelle ein Dritter das Grundstück ersteigert hätte. Deshalb stellt der Versteigerungserlös den Ersatz für den an sich geschuldeten Gegenstand dar (s. nur BGH, Urt. v. 21. Mai 1987 - IX ZR 77/86, WM 1987, 986 , 988).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 250/00
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 98/00