BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 204/04
Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Kenntnis von der Führung eines Prozesses
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. In welchem Kontext das von dem Kläger selbst vorgelegte Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters der Erblasserin vom 4. Januar 1989 verfasst wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger durch dieses Schreiben Kenntnis von der gegen die Erblasserin erhobenen Millionenklage erhielt. Das in der Nichtzulassungsbeschwerde referierte Vorbringen des Klägers, er sei nach der Zurückweisung des Schadensersatzverlangens der Zweitkäuferin mit der Angelegenheit nicht mehr befasst gewesen und habe nur von dem Zeugen H. erfahren, dass prozessiert worden sei, war somit unzutreffend. Wenn er daran interessiert war, seinen Standpunkt in dieser Angelegenheit vor Abschluss des Prozesses vorzubringen, hätte er Gelegenheit dazu gehabt.