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BGH - Entscheidung vom 31.10.2007

III ZB 26/07

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 31.10.2007 - Aktenzeichen III ZB 26/07

DRsp Nr. 2007/21311

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Fristenkontrolle mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat er im Einzelnen ausgeführt, warum die von der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegte Fristenkontrolle im Büro ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht genügt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht aus. Vielmehr muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbeitet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (Senatsbeschluss aaO. Rn. 15 m.w.N.).

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 252/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 216/06