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BGH - Entscheidung vom 14.02.2007

IV ZR 186/06

Normen:
VVG § 12 Abs. 3
ZPO § 552a

BGH, Beschluß vom 14.02.2007 - Aktenzeichen IV ZR 186/06

DRsp Nr. 2007/5745

Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen und Erfolgsaussicht betreffend die Belehrung bei Zurückweisung von Ansprüchen gegen eine Versicherung

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO § 552a ;

Gründe:

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2006 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ). Zur Wirksamkeit der Belehrung, durch die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt worden ist, verweist der Senat auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. 3, an denen - auch in Anbetracht des Schriftsatzes der Klägerin vom 15. Januar 2007 - festzuhalten ist.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 235/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/1 O 61/04 - 29.7.2005,