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BGH - Entscheidung vom 08.02.2007

VII ZB 117/06

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen VII ZB 117/06

DRsp Nr. 2007/3037

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§§ 574 Abs. 1 , 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Sie ist zudem nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen wendet, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist es nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht statthaft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde greifen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken durch (BVerfG, NJW 2005, 659 f. mit weiteren Nachweisen).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 30/06
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 515/02