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BGH - Entscheidung vom 27.03.2007

VIII ZB 6/07

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 27.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 6/07

DRsp Nr. 2007/6857

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 233 , § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist entgegen der Ansicht des Klägers auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts nicht zulässig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt insoweit nicht in Betracht.

2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist und Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO ).

3. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 577 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 60/06
Vorinstanz: AG Winsen (Luhe) - 16 C 428/06 - 10.7.2006,