BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 204/06
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Statthaftigkeit und im Übrigen mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und mangels Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch unstatthaft. Das folgt für den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO . Die Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO ).