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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

III ZB 66/07

Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 § 522 Abs. 1 S. 4 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
JurBüro 2008, 40

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen III ZB 66/07

DRsp Nr. 2007/18839

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Erreichens der Berufungssumme

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 § 522 Abs. 1 S. 4 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sich der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 31. Mai 2007 wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Insbesondere trifft es zu, dass die gemäß § 511 Abs. 2 ZPO notwendige Mindestbeschwer für eine Berufung nicht erreicht ist.

Soweit der Beklagte die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren anfechten will, ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO , vgl. auch den dieselben Parteien betreffenden Senatsbeschluss vom 13. September 2007 - III ZB 61/07).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 72/07
Vorinstanz: AG Mülheim/Ruhr - 23 C 168/07 - 31.5.2007,
Fundstellen
JurBüro 2008, 40