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BGH - Entscheidung vom 05.03.2007

VI ZR 255/06

Normen:
ZPO § 114 § 544 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 05.03.2007 - Aktenzeichen VI ZR 255/06

DRsp Nr. 2007/5755

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bzw. mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

Normenkette:

ZPO § 114 § 544 Abs. 1 ;

Gründe:

Der als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2006 anzusehende Rechtsbehelf wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde - trotz Belehrung des Klägers - nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 544 Abs. 1 ZPO ) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil der Kläger den Antrag trotz Belehrung nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, worauf er ebenfalls hingewiesen worden ist.

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil auch dieser Antrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist.

Die Ausführungen des Klägers, insbesondere zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Juni 2006 (NJW 2006, 2389), zu Menschenrechtsverletzungen und zu Verfassungshochverrat durch Rechtsbeugung, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Beschwerdewert: bis 363.441,78 EUR

Vorinstanz: OLG Celle, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 234/05
Vorinstanz: LG Hannover, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 186/89