Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.11.2007

IX ZR 225/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 225/06

DRsp Nr. 2008/550

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Dass das angefochtene Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage anders beantwortet hätte als die Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (vgl. BGHZ 154, 288 , 292 f.), legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Die Anwendung des Rechts auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt verantwortet der Tatrichter. Über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft der Fall nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 11/06
Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 199/05