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BGH - Entscheidung vom 08.11.2007

IX ZR 222/05

Normen:
BRAO § 55 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 222/05

DRsp Nr. 2007/22026

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BRAO § 55 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist (jedenfalls) unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, sondern von § 55 Abs. 2 BRAO in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn eindeutig geregelt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 74/05
Vorinstanz: LG Osnabrück - 4 O 3394/04 (450) - 21.7.2005,