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BGH - Entscheidung vom 13.06.2007

IV ZR 230/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1

BGH, Beschluß vom 13.06.2007 - Aktenzeichen IV ZR 230/06

DRsp Nr. 2007/11515

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die im Zusammenhang mit der Dateiabfrage geltend gemachten Zulassungsgründe haben sich durch das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 ( IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481 ) erledigt. Das Berufungsgericht hat insoweit richtig entschieden.

Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 270/05
Vorinstanz: LG Meiningen, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 870/04