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BGH - Entscheidung vom 18.12.2007

VI ZA 24/07

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

Fundstellen:
WuM 2008, 113

BGH, Beschluß vom 18.12.2007 - Aktenzeichen VI ZA 24/07

DRsp Nr. 2008/561

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels des Beschwerdewerts

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Der Beschwerdewert wird auf 2.261,22 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Der Beschwerdewert war dem Streitwert für das Berufungsverfahren entsprechend auf 2.261,22 EUR festzusetzen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der vom 1. Juni 2007 geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. § 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO greift nicht ein, weil entgegen der Darstellung des Antragstellers die Berufung zurückgewiesen und nicht verworfen worden ist.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 75/07
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 55 C 5545/05
Fundstellen
WuM 2008, 113