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BGH - Entscheidung vom 24.07.2007

XI ZR 323/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.07.2007 - Aktenzeichen XI ZR 323/05

DRsp Nr. 2007/14654

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Senat hat auch die von den Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit den erteilten Hinweisen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen sein sollte, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht, weil der etwaige Gehörsverstoß nicht kausal geworden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1/05
Vorinstanz: LG Rostock, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 287/03