BGH, Beschluß vom 11.01.2007 - Aktenzeichen IX ZR 67/06
DRsp Nr. 2007/2533
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt. Vielmehr hat der Kläger in den Vorinstanzen keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die einen Anlass zu Hinweisen der Beklagten auf deren (unterstellte) Pflichtverletzung darstellen könnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 543 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanz: KG, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 183/03
Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 197/02
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