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BGH - Entscheidung vom 07.11.2007

IV ZR 151/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 07.11.2007 - Aktenzeichen IV ZR 151/04

DRsp Nr. 2007/23990

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.

Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen N. in erster und zweiter Instanz beruhten auf Missverständnissen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Es hat aus dem Prozessverhalten der Klägerin und dem Aussageverhalten der Zeugen in rechtsfehlerfreier und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, die behauptete Absperrung und Entleerung der Wasserleitungen habe nicht stattgefunden, die Verletzung der Sicherheitsvorschrift also für bewiesen gehalten.

Das Berufungsgericht brauchte, anders als die Beschwerde meint, die Zeugin S. nicht dazu zu vernehmen, der Zeuge K. M. N. habe gegenüber dem Zeugen P. nicht geäußert, die Leitungen seien nicht entleert worden. Das Berufungsgericht hat dies als wahr unterstellt, aber mit Recht für unerheblich gehalten.

Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 216/02
Vorinstanz: LG Marburg, vom 01.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 265/01