Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.02.2007

V ZR 194/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen V ZR 194/06

DRsp Nr. 2007/6083

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Der maßgebliche Wert der Beeinträchtigung, die von dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und beseitigt werden soll, ist nicht dargelegt. Die behaupteten Minderungen des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung der Klägerin sind nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen können sie nicht zusammengezählt werden.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.226 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 83/01
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/11 O 41/00 - 12.4.2001,