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BGH - Entscheidung vom 24.09.2007

II ZR 134/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 626a

Fundstellen:
DStR 2007, 1923

BGH, Beschluß vom 24.09.2007 - Aktenzeichen II ZR 134/06

DRsp Nr. 2007/17490

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Boykottdrohung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 626a ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt auf die Durchführbarkeit der vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen Boykottdrohung nicht an, weil sich - zumal in Verbindung mit der wenige Tage später ins Werk gesetzten Aussperrungsandrohung - schon in dem entsprechenden Versuch des gemeinsam mit dem Zeugen F. vorgehenden Klägers eine Verhaltensweise offenbart, die den Kläger als Führungspersönlichkeit ungeeignet erscheinen lässt, so dass es der Beklagten unzumutbar war, ihn nach der Abberufung weiter in ihren Diensten zu halten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 344.025,18 EUR

Vorinstanz: OLG Celle, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 129/05
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 109/04
Fundstellen
DStR 2007, 1923