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BGH - Entscheidung vom 10.07.2007

XI ZR 436/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 10.07.2007 - Aktenzeichen XI ZR 436/06

DRsp Nr. 2007/13305

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach dem Vertragsstatut, d.h. hier nach liechtensteinischem Recht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 220.376,83 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 2/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/21 O 553/04 - 11.11.2005,