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BGH - Entscheidung vom 01.02.2007

IX ZR 67/03

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 947 Abs. 2 § 950

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 67/03

DRsp Nr. 2007/4735

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kollision eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Ausgleichsansprüchen wegen Verbindung, Vermischung oder Einbau

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 947 Abs. 2 § 950 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht ist von den Rechtssätzen der Entscheidung BGHZ 30, 176, 180 (vgl. auch BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - IX ZR 167/88, WM 1989, 1342 , 1344; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, WM 2000, 1072 , 1074) nicht abgewichen. Dort hatte der Grundstückseigentümer das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten durch Leistung (den Einbau) der Gemeinschuldnerin erlangt. Hier hat der Beklagte - wie schon die Schuldnerin - nur das Anwartschaftsrecht der Masse abgetreten und sich der Zessionarin gegenüber verpflichtet, die Bedingungen des Eigentumsübergangs herbeizuführen (Freistellung der Zessionarin). Diese Verpflichtung ist nicht erfüllt worden. Besteht das Miteigentum der Klägerin fort, wie das Berufungsgericht angenommen hat, so kann sie sich deswegen mit ihrer Miteigentümerin auseinandersetzen. Ist das Recht der Klägerin durch Tathandlungen der Anwartschaftsberechtigten nach Abtretung dieses Rechts gemäß Art. 46 EGBGB , § 947 Abs. 2 BGB oder § 950 BGB erloschen, was nicht hinreichend vorgetragen worden ist, so wäre die Anwartschaftsberechtigte der Klägerin nach § 951 Abs. 1 , §§ 812 , 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 112/02
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 227/01