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BGH - Entscheidung vom 03.07.2007

VI ZR 274/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
StVO § 16 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluß vom 03.07.2007 - Aktenzeichen VI ZR 274/06

DRsp Nr. 2007/13295

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Funktion der Warnblinkanlage mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; StVO § 16 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat sich im Urteil vom 13. März 2007 (- VI ZR 216/05 - z. Veröff. best.) zur Funktion der Warnblinkanlage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO umfassend geäußert. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die tatsächlichen Umstände des Streitfalls nicht vergleichbar. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass die Warnblinklichter auf eine bestehende Gefahrensituation hinwiesen. Hingegen hatte der geschädigte LKW-Fahrer nach den Fallumständen im Verfahren VI ZR 216/05 ohne Veranlassung die Warnblinkanlage eingeschaltet und anschließend eine Gefahrenlage geschaffen, indem er ohne Beachtung des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug sprang und deshalb vom Gegenverkehr erfasst wurde.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 30.481,84 EUR

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 16/06
Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 290/05