BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen IV ZR 268/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bestellung einer den Kaufpreis des Grundstücks weit übersteigenden Grundschuld
Gründe:
Ergänzend ist zu bemerken:
Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bestellung der - den Kaufpreis des Grundstücks weit übersteigenden - Grundschuld nicht von der ursprünglich im Grundstückskaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht gedeckt, sondern beruhte auf späteren Absprachen, die zwischen der Beklagten und dem Darlehensschuldner einerseits sowie zwischen Letzterem und der Klägerin andererseits getroffen wurden. Zum Inhalt ihrer Vereinbarungen mit dem Darlehensschuldner hat die Klägerin nicht vorgetragen. Mithin steht nicht fest, ob die Finanzierung des Grundstückskaufpreises Hauptzweck der Grundschuld war oder ob aufgrund weitergehender Verflechtung der Klägerin mit dem Unternehmen des Darlehensschuldners diesem mit der Grundschuld eine Kreditgrundlage zur Verfügung gestellt werden sollte.