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BGH - Entscheidung vom 19.07.2007

IX ZR 176/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 19.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 176/06

DRsp Nr. 2007/14640

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Abfindungsvergleichs mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 542 Abs. 2 ZPO ).

Die Auslegung des Abfindungsvergleichs vom 15. November 1999 verantwortet der Tatrichter. Zulassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich insoweit nicht. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen.

Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 1999 sind verjährt, und zwar unabhängig davon, ob der angegebene Grund der Streitverkündung (§ 73 ZPO ) solche Ansprüche überhaupt erfasste. Dass die Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: KG, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 12/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 85/05