BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 182/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrensfehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288 , 289, 295 ff.). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung das Zustandekommen einer den Vergütungsanspruch beschränkenden Honorarvereinbarung verneint. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag - wie schon in dem Parallelverfahren IX ZR 111/04 zwischen den Parteien - insoweit weder Rechts- noch Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Hilfsaufrechnungen, Arglisteinwände und Zurückbehaltungsrechte hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht gegeben angesehen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Streitwert errechnet sich wie folgt
Klageantrag Nr. 1: 20.935,13 EUR
Klageantrag Nr. 2: 8.770,41 EUR
Hilfsaufrechnung: 19.806,03 EUR