Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.01.2007

IX ZR 111/04

Normen:
BGB § 675 § 133 § 157

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen IX ZR 111/04

DRsp Nr. 2007/3031

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang des einem Rechtsanwalt erteilten Mandats mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 675 § 133 § 157 ;

Gründe:

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrensfehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288 , 289, 295 ff.). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat nicht allein aufgrund der zurückgesandten Honorarvereinbarung, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Mandatsdurchführung unter Einbeziehung der gegebenen Besonderheiten, der Anhörung des Beklagten und des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen Dr. H. auf ein unbeschränktes Mandat geschlossen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich einwandfrei. Aus ihr ergibt sich der weitere, von dem Berufungsgericht auch gezogene und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandete Schluss auf einen gesetzlichen Honoraranspruch oberhalb der von dem Beklagten begehrten Freigabe des beim Amtsgericht Lörrach hinterlegten Betrages.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 114/02
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 186/01