BGH, Beschluß vom 08.01.2007 - Aktenzeichen II ZR 254/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Beitritt zu einer Gesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1, 2 a, b, c und e gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach dem Inhalt der im Verfahren vorgelegten Dokumente ist der Kläger infolge eines Änderungsvertrages der Gesellschaft V. beigetreten, so dass sich die aufgezeigten Grundsatzfragen nicht stellen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten zu 1, 2 a, b, c und e tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).
Streitwert: 42.000,00 EUR