BGH, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen IX ZA 45/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Fragen des Zurechnungszusammenhangs mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Satz 1 ZPO ) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Zurechnungszusammenhangs (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund der von ihm dargelegten Besonderheiten zutreffend von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges ausgegangen. Dass die Position des Klägers in den Vergleichsverhandlungen durch den - angeblichen - Fehler des Beklagten berücksichtigt wurde, ist nicht dargetan.